Rn. 733

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

"Notwendig" waren zB (R 9.11 Abs 5 LStR 2011):

  • die Fahrtkosten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung;
  • die tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (1-mal wöchentlich); Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche;
  • Verpflegungsmehraufwendungen;
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung;
  • Umzugskosten, aber auch (FG Mchn EFG 1992, 187 rkr) zB die Kosten der Wohnungsrenovierung bei Ein- oder Auszug.

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