Rn. 733
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
"Notwendig" waren zB (R 9.11 Abs 5 LStR 2011):
- die Fahrtkosten anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung;
- die tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (1-mal wöchentlich); Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche;
- Verpflegungsmehraufwendungen;
- Aufwendungen für die Zweitwohnung;
- Umzugskosten, aber auch (FG Mchn EFG 1992, 187 rkr) zB die Kosten der Wohnungsrenovierung bei Ein- oder Auszug.
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