Rn. 731

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nur wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich (also nicht privat) veranlasst waren, konnte der ArbG dem ArbN die Kosten dafür steuerfrei ersetzen. R 9.11 Abs 2 S 1 LStR 2011 nahm dies im Grundsatz bei einer Versetzung, einem Wechsel oder bei einer erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses an. Zu weiteren Einzelheiten s R 9.11 Abs 2 LStR 2011. Einen doppelten Haushalt konnten verheiratete und auch (BFH BStBl II 1995, 180; 1995, 184) ledige ArbN führen.

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