Rn. 730

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG aF enthielt eine Definition der doppelten Haushaltsführung (dazu R 9.11 Abs 1 LStR 2011). Sie lag vor, wenn der ArbN außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand (s dazu R 9.11 Abs 3 LStR 2011) unterhielt, beschäftigt war und auch am Beschäftigungsort wohnte. Die dazu gefundenen Auslegungsgrundsätze waren auch auf § 3 Nr 16 EStG aF übertragbar. Ob eine auswärtige Beschäftigung von kurzer Dauer und damit eine zeitlich beschränkte (vorübergehende) doppelte Haushaltsführung ermöglichte, beurteilte sich aus der Sicht des StPfl zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (Gesetz D'dorf EFG 1994, 203 rkr).

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