ja) Steuerrecht

 

Rn. 1692

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Da § 3 Nr 45 S 1 EStG die Formulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" im Gegensatz zu § 3 Nr 33, 34, 34a, 46 EStG nicht enthält, ist eine Barlohnumwandlung möglich (FG München vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, DStRK 2021, 281, Rev als unbegründet zurückgewiesen durch BFH vom 23.11.2022, VI R 49/20, BFH/NV 2023, 373; R 3.45 S 6 LStR 2015/2022; Nacke NWB 21/2013, 1645; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 45 EStG Rz 2). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns"ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, s Rn 397d–397e.

jb) Sozialversicherungsrecht

 

Rn. 1693

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Allerdings führt nicht die Barlohnumwandlung, sondern nur die Zahlung künftiger Gehaltserhöhungen in Form von nach § 3 Nr 45 S 1 EStG steuerfreien Sachbezügen zur Sozialversicherungsfreiheit, da § 1 Abs 1 Nr 1 SvEV nur zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlte Vorteile erfasst.

jc) Beispiel zur Barlohnumwandlung

 

Rn. 1694

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der ArbN hat in 2023 einen Bruttoarbeitslohn von EUR 5 000 monatlich erhalten. Der ArbG kauft dem ArbN einen PC mit Zubehör (Tastatur, Monitor, Maus, Softwarepaket) für EUR 1 000 und vereinbart mit ihm vertraglich, dass er für die nächsten 24 Monate den PC privat zuhause verwenden darf. Dafür verringert sich sein Monatsgehalt um EUR 50 auf EUR 4 950.

Der ArbN muss dann nicht mehr EUR 5 000 lohnversteuern, sondern nur noch EUR 4 950.

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