Rn. 724
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Wie auch bei den Reisekosten hatte der ArbG, um seine Haftung nach § 42d Abs 1 Nr 1, 3 EStG zu vermeiden, entsprechende Unterlagen des ArbN, aus denen sich seine tatsächlichen Aufwendungen ergeben, zum Lohnkonto (§ 4 LStDV) zu nehmen (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 3 S 2, 3 LStR 2011).
Rn. 725
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiele zu Umzugskosten (aus der Rspr):
- Kosten für die Neuanschaffung eines Kochherds waren nicht ersatzfähig, vgl BFH BFH/NV 1991, 445;
- Ersetzte ein ArbG Maklerkosten (für den Erwerb eines neuen EFH am neuen Arbeitsort), lag insoweit stpfl Arbeitslohn vor, als der Kostenersatz den Betrag überstieg, der für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung entstanden wäre. Solche Maklerkosten waren nämlich keine WK, sondern Anschaffungsnebenkosten für eine Immobilie (BFH BStBl II 1992, 492).
Rn. 726–729
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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