Rn. 566j

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Überblick über die Regelung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG:

 
Kurzdarstellung der Aussage im Gesetz Rechtsgrundlage in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG nF
Auch notwendige Mehraufwendungen eines ArbN wegen beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind WK S 1
Definition der doppelten Haushaltsführung S 2
Definition des eigenen Hausstands S 3
Maximalhöhe der abziehbaren Aufwendungen (EUR 1 000 pM) S 4
Nur eine Familienheimfahrt wöchentlich ist abziehbar S 5
Berechnung der abziehbaren Kosten für die Familienheimfahrt (= Entfernungspauschale) mit Sonderregelung ab VZ 2021 in S 91 S 6, 9
Keine Entfernungspauschale bei Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung; Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Minderung der abziehbaren Betrages iF steuerfreier Sachbezüge für Fahren Wohnung/erste Tätigkeitsstätte S 7 iVm § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3–5
Keine Berücksichtigung von Familienheimfahrten bei Firmen-Pkw S 8

1 eingefügt durch Art 2 Nr 3 Buchst b, Art 7 Abs 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, BGBl I 2019, 2886

 

Rn. 566k

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu weiteren Einzelheiten

(ersetzt jeweils BMF vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412).

Ferner ausführlich s § 9 Rn 660ff (Teller).

 

Rn. 566l

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Beispielsweise ergibt sich daraus:

  • dass das Trennungsgeld nur die (beruflich veranlassten, s Rn 563) Familienheimfahrten 1x pro Woche mit EUR 0,30 je Entfernungs-Kilometer steuerfrei erstatten kann (s Rn 566k), beachte Sonderregelung für die VZ 2021–2026 in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 9 EStG, s Rn 566j)
  • dass das Trennungsgeld nur die (beruflich veranlassten, s Rn 563) Verpflegungsmehraufwendungen nur insbesondere iRd § 9 Abs 4a S 3 EStG nF steuerfrei erstatten kann.

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