ica) Der Grundsatz
Rn. 722
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bei einem beruflich veranlassten Umzug konnte der ArbG grundsätzlich höchstens die Beträge steuerfrei erstatten, die nach dem Bundesumzugskostenrecht (BUKG vom 11.12.1990, BGBl I 1990, 2682; AUV vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2360) für den öffentlichen Dienst gezahlt werden durften (BFH BStBl II 1992, 492). Dies gebot Art 3 Abs 1 GG (BFH BStBl II 1982, 595). In diesem Fall wollte H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 2 S 2 LStR 2011 nicht prüfen, ob die Umzugskosten WK waren – damit wurden ArbN im öffentlichen Dienst und solche in der Privatwirtschaft insoweit gleich behandelt.
icb) Die Ausnahme
Rn. 723
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Wies der ArbN höhere Umzugskosten (betreffend Inlands- und Auslandsumzug) im Einzelnen nach, waren diese höheren Kosten steuerfrei ersetzbar; freilich wollte die FinVerw hier prüfen, ob darin nicht abziehbare Lebensführungskosten (§ 12 Nr 1 EStG) enthalten waren, zB bei der Neubeschaffung von Einrichtungsgegenständen (s dazu H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 2 S 3 LStR 2011).
icc) Die Nachweispflichten des ArbG
Rn. 724
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Wie auch bei den Reisekosten hatte der ArbG, um seine Haftung nach § 42d Abs 1 Nr 1, 3 EStG zu vermeiden, entsprechende Unterlagen des ArbN, aus denen sich seine tatsächlichen Aufwendungen ergeben, zum Lohnkonto (§ 4 LStDV) zu nehmen (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.9 Abs 3 S 2, 3 LStR 2011).
Rn. 725
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiele zu Umzugskosten (aus der Rspr):
- Kosten für die Neuanschaffung eines Kochherds waren nicht ersatzfähig, vgl BFH BFH/NV 1991, 445;
- Ersetzte ein ArbG Maklerkosten (für den Erwerb eines neuen EFH am neuen Arbeitsort), lag insoweit stpfl Arbeitslohn vor, als der Kostenersatz den Betrag überstieg, der für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung entstanden wäre. Solche Maklerkosten waren nämlich keine WK, sondern Anschaffungsnebenkosten für eine Immobilie (BFH BStBl II 1992, 492).
Rn. 726–729
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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