Rn. 531b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte konnte der StPfl nur für die ersten 3 Monate die Pauschbeträge erhalten (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5 EStG aF) Diese Grundsätze galten auch für eine betrieblich begründete doppelte Haushaltsführung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 6 EStG aF.
Rn. 532
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiel 1:
Der ArbN war bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Begriff: R 9.4 Abs 2 LStR 2011; OFD Ka vom 10.12.2008, DStR 2009, 272; der Begriff der "Dienstreise" wurde ab VZ 2008 aufgegeben) von seiner Wohnung und seinem Dienstort als Tätigkeitsmittelpunkt 7 Stunden abwesend.
Lösung 1:
Bei Abwesenheit unter 8 Stunden war eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand nicht steuerfrei möglich. Gewährte der ArbG dennoch eine Pauschale, war diese stpfl Arbeitslohn (vgl § 3 Nr 13 EStG aF "insoweit").
Rn. 533
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Beispiel 2:
Der ArbN war bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Begriff: s R 9.4 Abs 2 LStR 2011) von seiner Wohnung und seinem Dienstort als Tätigkeitsmittelpunkt 11 Stunden unterwegs.
Lösung 2:
Sein Dienstherr konnte ihm aus öffentlichen Kassen eine Verpflegungsmehraufwandspauschale iHv EUR 6 steuerfrei nach § 3 Nr 13 EStG aF erstatten. Erstattete er ihm EUR 7, so lag iHv EUR 1 stpfl Arbeitslohn vor (§ 3 Nr 13 EStG aF "insoweit").
Rn. 534–539
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
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