Rn. 531b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte konnte der StPfl nur für die ersten 3 Monate die Pauschbeträge erhalten (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 5 EStG aF) Diese Grundsätze galten auch für eine betrieblich begründete doppelte Haushaltsführung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 6 EStG aF.

 

Rn. 532

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiel 1:

Der ArbN war bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Begriff: R 9.4 Abs 2 LStR 2011; OFD Ka vom 10.12.2008, DStR 2009, 272; der Begriff der "Dienstreise" wurde ab VZ 2008 aufgegeben) von seiner Wohnung und seinem Dienstort als Tätigkeitsmittelpunkt 7 Stunden abwesend.

Lösung 1:

Bei Abwesenheit unter 8 Stunden war eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand nicht steuerfrei möglich. Gewährte der ArbG dennoch eine Pauschale, war diese stpfl Arbeitslohn (vgl § 3 Nr 13 EStG aF "insoweit").

 

Rn. 533

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiel 2:

Der ArbN war bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (Begriff: s R 9.4 Abs 2 LStR 2011) von seiner Wohnung und seinem Dienstort als Tätigkeitsmittelpunkt 11 Stunden unterwegs.

Lösung 2:

Sein Dienstherr konnte ihm aus öffentlichen Kassen eine Verpflegungsmehraufwandspauschale iHv EUR 6 steuerfrei nach § 3 Nr 13 EStG aF erstatten. Erstattete er ihm EUR 7, so lag iHv EUR 1 stpfl Arbeitslohn vor (§ 3 Nr 13 EStG aF "insoweit").

 

Rn. 534–539

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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