Rn. 566f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 9 Abs 4a S 3 EStG regelt die Höhe der Verpflegungspauschale. Sie beträgt
EUR 24 (ab 01.01.2020: EUR 281) |
Für jeden Kalendertag, an dem der ArbN 24 h von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist |
EUR 12 (ab 01.01.2020 EUR 141) |
Jeweils für den An- und Abreisetag, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet |
EUR 12 (ab 01.01.2020: EUR 141) |
Für den Kalendertag, an dem der ArbN ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 h von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden EUR 12 (ab 01.01.2020: EUR 14) für den Kalendertag gewährt, an dem der ArbN den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 h von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. |
1 Beträge erhöht durch Art 2 Nr 7, Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451).
Zu den weiteren Einzelheiten zu § 9 Abs 4a S 3 EStG nF s Rn 566d.
Rn. 566g
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Somit kann der ArbG dem ArbN Verpflegungsvergütungen nur bis zu dieser Höhe nach § 9 Abs 4a EStG nF steuerfrei bezahlen. Aufgrund des Worts "insoweit" ist (nur) der überschießende Teil stpfl (s Rn 566b). In den Grenzen des § 40 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG ist eine Pauschalierung (25 % Steuersatz) möglich.
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