Rn. 566d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Überblick über die Regelung in § 9 Abs 4a EStG nF:

 
Kurzdarstellung der Aussage im Gesetz Rechtsgrundlage in § 9 Abs 4a EStG nF
Verpflegungsmehraufwand nur nach Maßgabe dieser Vorschrift abziehbar S 1
Verpflegungspauschale bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit zur Abgeltung seiner tatsächlichen entstandenen und beruflich veranlassten Mehraufwendungen S 2
Höhe der Verpflegungspauschale S 3
Entsprechende Anwendung bei fehlender erster Tätigkeitsstätte S 4
Auslandstätigkeit1 S 5
Zeitliche Grenze der Verpflegungspauschalen S 6
Behandlung einer Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit S 7
Kürzung der Verpflegungspauschale, wenn vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird S 8
Erweiterte Anwendung der Kürzungsregelung des vorherigen S 8 S 9
Kürzung reduziert sich, wenn ArbN für die Mahlzeit etwas bezahlt hat S 10
Rechtsfolgen für den WK-Abzug bei steuerfreier Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen S 11
Entsprechende Anwendung der Regelung bei Verpflegungsmehraufwand bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung2 S 12
Ergänzende Regelung für die doppelte Haushaltsführung S 13

1 S dazu R 9.6 Abs 3 LStR 2023.

2 Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder wegen doppelter Haushaltsführung anzuerkennen sind, ist jeweils nur der höchste Pauschbetrag anzusetzen (R 9.6 Abs 2 LStR 2023).

 

Rn. 566e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu weiteren Einzelheiten zu § 9 Abs 4a EStG nFH 9.6 LStH 2023 iVm BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 47ff (ersetzt BFM vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412).

Ferner ausführlich s § 9 Rn 920ff (Teller).

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