Rn. 721

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

H 9.9 LStH 2011 "berufliche Veranlassung" zählten auf, in welchen Fällen alternativ ein Wohnungswechsel "beruflich"veranlasst waren:

  • wenn dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wurde, dh, die tägliche Hin- und Rückfahrt musste sich insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde (BFH BStBl II 1987, 81; 1992, 494; H 9.9 LStH 2011 "erhebliche Fahrzeitverkürzung"; unzureichend daher: 20 Minuten, s BFH BStBl II 1993, 610) verringern;
  • wenn er im ganz überwiegenden Interesse des ArbG durchgeführt wurde (insbesondere beim Beziehen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten ArbN vorbehalten war, um zB deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten);
  • wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des ArbG oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wurde;
  • wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wurde (BFH BStBl II 1989, 917).
 

Rn. 721a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ein Wohnungswechsel musste nicht zwingend mit einem

  • Wohnortwechsel oder
  • Arbeitsplatzwechsel verbunden sein (BFH BStBl II 1983, 16; s H 9.9 LStH 2011 "berufliche Veranlassung").

Die privaten Motive für die Auswahl der Wohnung standen der beruflichen Veranlassung dann nicht entgegen (BFH BStBl II 1992, 494).

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