Rn. 766

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 16 Fall 3 EStG nF nimmt dabei Bezug auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG. Nach dieser Vorschrift sind als WK abziehbar: die notwendigen Mehraufwendungen, die einem ArbN wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Aus der Bezugnahme auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG ergibt sich für die Begrenzung des steuerfreien WK-Ersatzes:

  • Nur die notwendigen Mehraufwendungen sind abziehbar und damit für § 3 Nr 16 EStG nF ersetzbar.
  • Nur eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist abziehbar und damit für § 3 Nr 16 EStG nF ersetzbar.
 

Rn. 767

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für einen Überblick über die Regelung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStGRn 566k.

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