Rn. 694

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Waren für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder wegen doppelter Haushaltsführung anzuerkennen, war der höchste Pauschsatz maßgeblich, dh, diesen Betrag konnte der ArbG steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG aF erstatten (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.6. Abs 2 LStR 2011).

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