Rn. 564c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 5 Abs 1 BUKG umfasst die Umzugskostenvergütung bei Inlandsumzügen:

  • die Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG, dh die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung);
  • die Reisekosten (§ 7 BUKG, dh die Auslagen für die Reise des Umzugskostenberechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung);
  • die Mietentschädigung (§ 8 BUKG, dh die Erstattung für die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, maximal jedoch für sechs Monate, wenn für dieselbe Zeit auch noch Miete für die neue Wohnung zu zahlen ist);
  • andere Auslagen (§ 9 BUKG, dh die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung der Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung. Daher sind Maklergebühren für den Erwerb einer Wohnung nur iHd Maklerkosten für die Vermittlung einer Mietwohnung ersatzfähig, s BFH BStBl II 1992, 492 zu § 3 Nr 16 EStG);
  • die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG, dh eine Pauschvergütung für Umzugskostenberechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts eine Wohnung hatten und sich nach dem Umzug wieder eingerichtet haben);
  • die Auslagen nach § 11 BUKG (dh eine Umzugskostenvergütung für den Umzug in eine vorläufige Wohnung, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat).
 

Rn. 564d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für Auslandsumzüge enthalten §§ 13, 14 BUKG Sonderregelungen iVm AuslandsumzugskostenVO vom 04.05.1991 (idF vom 26.11.2012, BGBl I 2012, 2349). Gemeint sind damit (§ 13 Abs 1 BUKG):

  • Umzüge zwischen Inland und Ausland
  • Umzüge vom Ausland ins Ausland.
 

Rn. 564e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Ausführungen unter s Rn 563 zum Thema WK gelten hierfür entsprechend. Daher sind zB nicht steuerfrei ersetzbar (da keine WK; BFH BStBl II 2007, 536, ebenso H 3.13 LStH 2023:

 

Rn. 564f

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Einen Ersatz von Vermögensverlusten anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs sieht das BUKG nicht vor; dieser ist daher nicht nach § 3 Nr 13 EStG nF/aF steuerfrei ersetzbar (OFD Han vom 15.05.1992, DStR 1992, 948).

 

Rn. 564g

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die FinVerw (R 9.9 Abs 2 LStR 2023) lässt die tatsächlich angefallenen Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel

  • grds bis zur Höhe der Beträge als WK zu, die nach dem BUKG (s Rn 564) und der AUV (s Rn 564d) als Umzugskostenvergütungen höchsten gezahlt werden können,
  • mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV (s Rn 564e) und der Auslagen, insbesondere Maklergebühren, für die eigene Wohnung (s Rn 564c Spiegelstrich 4).
 

Rn. 564h

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Daraus ergeben sich folgende Fallkonstellationen:

 
Fall Nr Tatbestand Rechtsfolge
1 Die umzugskostenrechtlichen Grenzen (s Rn 564g) werden eingehalten Keine Prüfung, ob es sich um WK handelt (R 9.9 Abs 2 S 2 LStR 2023), für § 3 Nr 13 EStG bedeutet dies: keine Prüfung, ob es sich um WK handelt (s Rn 563)
2 Die umzugskostenrechtlichen Grenzen (s Rn 564g) werden überschritten Prüfung, ob es sich um WK oder nicht abziehbare Lebensführungskosten handelt (R 9.9 Abs 2 S 3 LStR 2023); für § 3 Nr 13 EStG bedeutet dies ebenfalls eine solche Prüfung, weil nur WK steuerfrei erstattbar sind (s Rn 563)

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