hca) Arten von Reisekosten

 

Rn. 666

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zu den Reisekosten gehörten:

 
Fallgruppe Hinweis auf LStR 2011 Erläuterung dazu
Fahrtkosten R 9.5. LStR 2011 s Rn 667–676
Verpflegungsmehraufwand R 9.6. LStR 2011 s Rn 677–696
Übernachtungskosten R 9.7. LStR 2011 s Rn 697–719
Reisenebenkosten R 9.8. LStR 2011 s Rn 697–719

hcb) Die Fahrtkosten im Allgemeinen

 

Rn. 667

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Fahrtkosten waren die tatsächlichen Aufwendungen, die dem ArbN durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstanden (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 1 S 1 LStR 2011), zB Bahn, Flugzeug, Schiff, Mietwagen, eigenes Fahrzeug. Zu Unfallkosten bei einer Dienstreise s Rn 699. Zusammengefasst auf das für § 3 Nr 16 EStG Wesentliche galt:

(1)

Der ArbN benutzte öffentliche Verkehrsmittel (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 1 S 2 LStR 2011).

Der ArbG konnte dem ArbN steuerfrei höchstens den entrichteten Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge ersetzen.

(2) Der ArbN verwendete sein eigenes Fahrzeug (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 1 S 3–5 LStR 2011).
(a)

Der ArbN wies seine tatsächlichen Gesamtkosten für das Fahrzeug nach:

Dann konnte ihm der ArbG den Teil der tatsächlichen jährlichen Gesamtkosten ersetzen, der auf die zu berücksichtigenden (§ 9 Abs 2 EStG aF war zu beachten!) Fahrten entfiel (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 1 S 3 LStR 2011). Wie die "Gesamtkosten" zu ermitteln waren, regelten die LStR seit 2008 nicht mehr, s dazu noch H 38 LStH 2005 "Einzelnachweis".

(b)

Der ArbN wies seine tatsächlichen Gesamtkosten für das Fahrzeug nicht nach:

Der ArbG konnte dann folgende Pauschbeträge je Fahrtkilometer (nicht: Entfernungskilometer!) grds (Ausnahme: bei offensichtlich unzutreffender Besteuerung) nach § 3 Nr 16 EStG aF steuerfrei ersetzen (betreffend Inlands- und/oder Auslandsfahrten):

 
Fortbewegungsmittel Fahrtkilometersatz in EUR seit VZ 2002
Pkw 0,30 EUR
Motorrad, Motorroller 0,13 EUR
Moped/Mofa 0,08 EUR
Fahrrad 0,05 EUR
 

Rn. 668

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Beachte: Nach § 9 Abs 2 EStG aF sollten ab VZ 2007 (StÄndG 2007 vom 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) Aufwendungen des ArbN für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine WK sein (sog "Werktorprinzip"); aber solche Aufwendungen sollten ab dem 21. Entfernungs-km mit EUR 0,30 je Entfernungs-km, maximal EUR 4 500 pa (eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw: auch mehr als EUR 4 500 pa) "wie" WK angesetzt werden können.

Diese Regelung in § 9 Abs 2 EStG aF war vom BFH BStBl II 2008, 234 und auch vom BverfG BFH/NV 2009, 338 zu Recht für verfassungswidrig gehalten worden. Das Gesetz zur Fortführung der Gesetzlage 2006 bei der Entfernungspauschale (Art 1 Nr 5 des Gesetzes vom 20.04.2009, BGBl I 2009, 774) stellte damit die vor VZ 2007 geltende Rechtslage rückwirkend (also ab VZ 2007) wieder her, dh, die Abzugsfähigkeit begann nicht erst beim 21., sondern schon beim 1. Entfernungskilometer. Danach waren in den Pauschbeträgen

  • enthalten: die Kfz-Vollkasko-Versicherungskosten (BFH BStBl II 1991, 814; 1992, 204). Trug aber nur der ArbG die Kosten einer Dienstreise-Vollkasko-Versicherung, waren die Km-Pauschalsätze um die vom ArbG so selbst getragenen Kosten zu kürzen, andernfalls nicht (BFH BStBl II 1992, 365; dazu Nichtanwendungserlass BMF vom 31.03.1992, BStBl I 1992, 270).
  • nicht enthalten: Reparaturkosten, soweit nicht auf Verschleiß (BFH BStBl II 1974, 186) oder auf Unfallschäden beruhend; technische AfA (§ 7 Abs 1 S 5 EStG) wegen Diebstahlschadens (BFH BStBl II 1993, 44); Parkgebühren (BFH BStBl II 1991, 814).
 

Rn. 669–672

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

hcc) Nachweise

 

Rn. 673

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der ArbN musste seinem ArbG Unterlagen (zB Benzinquittungen, H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 2 S 1 LStR 2011) vorlegen, aus denen die Steuerfreiheit des Kostenersatzes und, soweit er die Fahrtkosten für das eigene Fahrzeug nicht nach den Pauschsätzen, sondern nach den tatsächlichen Gesamtkosten erstattete, auch diese tatsächlichen Gesamtkosten ersichtlich waren. Der ArbG musste diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto (§ 4 LStDV) aufbewahren (s H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.5 Abs 2 S 2 LStR 2011; s auch BFH BStBl II 1980, 289). Andernfalls riskierte der ArbG seine Haftung für nicht einbehaltene und abgeführte LSt (§ 42d Abs 1 Nr 1, 3 EStG). BFH BStBl II 1992, 584 (aAv Bornhaupt, FR 1992, 510) hielt es für zulässig, dass der ArbN seine tatsächlich entstandenen Aufwendungen nur teilweise nachwies und den anderen Teil vom FA schätzen ließ (§ 162 AO).

 

Rn. 674–676

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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