hba) Rechtslage bis einschließlich VZ 2007

 

Rn. 653

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus Aktualitätsgründen wird die Rechtslage bis einschließlich VZ 2007 nicht mehr dargestellt.

 

Rn. 654–664

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

hbb) Rechtslage ab VZ 2008 nach LStR 2008 bzw LStR 2011

 

Rn. 665

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die LStR 2008 hatten die frühere Unterscheidung in Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben. Es gab nur noch die "so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" (s H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 2 LStR 2011). Dieser neue Begriff verlangte:

  • die Tätigkeit musste vorübergehend sein,
  • der Tätigkeitsort war nicht die Wohnung und auch nicht die regelmäßige(n) Betriebstätte(n).
 

Rn. 665a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 2 S 2 LStR 2011 stellten die in s Rn 665 beschriebene Aufgabe der Fallgruppen klar, indem sie ausführten, dass auch folgende Fälle zur Auswärtstätigkeit gehörten:

 
Fallgruppe Frühere Bezeichnung
ArbN wurde bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig Einsatzwechseltätigkeit
ArbN wurde auf einem Fahrzeug tätig Fahrtätigkeit

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