Rn. 650

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Weder § 3 Nr 16 EStG aF noch andere Vorschriften des EStG definierten den Begriff "Reisekosten". Reisekosten waren (BFH BStBl II 2013, 169; auch s Rn 611) nach H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 LStR 2011

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten,

wenn (ab VZ 2008) diese so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (dh außerhalb der Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, BFH BStBl II 2013, 169; dies betont auch BFH BStBl II 2013, 169) des ArbN entstanden. Diese berufliche Veranlassung musste der StPfl nachweisen (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 1 S 6 LStR 2011).

 

Rn. 650a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zum Fall, dass der ArbN Begleitpersonen (zB seine Ehefrau) mitnahm, s FM Sachsen vom 18.02.1992, DB 1992, 609.

 

Rn. 651

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Vorstellungsbesuch: Auch dieser war eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 1 S 2 LStR 2011).

 

Rn. 651a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Gemischte Tätigkeit: Erledigte der ArbN im Zusammenhang mit seiner beruflichen veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, so waren die beruflich und die privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. War das nicht (auch nicht schätzweise) leicht und einwandfrei möglich, waren die gesamten Aufwendungen nicht abziehbare Lebensführungskosten (§ 12 Nr 1 S 2 EStG; H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 1 S 3, 4 LStR 2011).

Gemischte Aufwendungen: Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst waren (zB Bekleidungskosten, Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern ua Reiseausrüstung), waren keine Reisekosten (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 1 S 5 LStR 2011). Keine Reisekostenvergütungen lagen daher zB vor, wenn der ArbG dem ArbN ein Kfz für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überließ, sondern stpfl Arbeitslohn (BFH BStBl II 2001, 844). Der durch die Mitnahme der Familie veranlasste private Mehraufwand (betreffend Übernachtungskosten) war nach Köpfen zu ermitteln, dh Verteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen, dann Korrektur iHv x % des Gesamtaufwands (je nach Fall) des Erwerbsaufwands (FG Nds vom 30.10.2015, 9 K 105/12, BB 2016, 803).

 

Rn. 651b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Kombinierte Dienst- und Urlaubsreise: Trug oder erstattete der ArbG die Kosten einer Dienstreise, die der ArbN aus eigener Initiative mit einem vorübergehenden oder anschließenden Urlaub am Dienstreiseort verband, so waren die übernommenen Hin- und Rückreisekosten stpfl Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn eine isolierte Durchführung der Dienstreise höhere Beförderungskosten verursachen würde als die kombinierte Dienst- und Urlaubsreise (FG Köln EFG 1996, 919 rkr).

 

Rn. 652

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Eine "regelmäßige Arbeitsstätte" iSd § 9 Abs 2 EStG aF (und damit schädlich für § 3 Nr 16 EStG aF) war der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN (BFH BStBl II 2005, 791; 2006, 378), dh idR der Betrieb oder die Betriebsstätte des ArbG (BFH BStBl II 2006, 378, 2013, 169), nicht aber eine Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des ArbG (BFH BStBl II 2013, 169) Es kam nicht darauf an:

  • ob es sich um eine Einrichtung des ArbG handelte (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 3 S 1 LStR 2011),
  • in welchem Umfang der ArbN an der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wurde, es genügte, wenn der ArbN morgens und abends nur deswegen dorthin kam, um die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten und über die Aufträge abzurechnen. Es genügte auch das Aufsuchen der betrieblichen Arbeit zum Start der Einsatzwechseltätigkeit (BFH BStBl II 2005, 791, dh, es handelte sich um eine Fahrt Wohnung – Arbeitsstätte!).
 

Rn. 652a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der ArbN musste aber diese betriebliche Einrichtung mit einer gewissen Nachhaltigkeit, dh fortdauernd und immer wieder aufsuchen (BFH BStBl II 2005, 791; 2013, 769; H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 3 S 1 LStR 2011). "Nachhaltig" meinte durchschnittlich 1 × je Arbeitswoche (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 3 S 3 LStR 2011; OFD Rheinland vom 07.02.2007, DB 2007, 543). Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit des ArbN waren nicht maßgeblich dafür (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 3 S 2 LStR 2011).

 

Rn. 652b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (zB befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des ArbG oder verbundenen Unternehmens wurde diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

 

Rn. 652c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nachdem die Rspr den Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte"erweitert hatte, führte dies dazu, dass ArbN, deren Tätigkeit in der Vergangenheit als Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit behandelt wurde, jetzt von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen war und es sich um beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (früherer Begriff: Dienstreise) handelte (H 3.16 EStH 2010 iVm R 9.4 Abs 2 S 2 LS...

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