Rn. 1770r

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 46 EStG nF Fall 2 betrifft die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Die Ladevorrichtung für E-/Hybridelektrofahrzeuge meint dabei die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und damit zusammenhängende Dienstleistungen, zB Aufbau, Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb inklusive notwendige Vorarbeiten und Verlegen des Starkstromkabels (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 20, ähnlich schon die Gesetzesbegründung BT-Drucks 18/8828, 13).

 

Rn. 1770s

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Ladevorrichtung ist "betrieblich", wenn der ArbG deren Eigentümer ist; der ArbG kann sie aber auch gemietet/geleast haben, sie darf aber nicht im Eigentum des ArbN stehen.

 

Rn. 1770t

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wohl aus den Worten "Nutzung … betrieblicher Ladeeinrichtung" zieht die FinVerw (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 19) den Schluss, dass damit nicht auch der dadurch vom ArbN bezogene Ladestrom gemeint ist, einerlei, ob es sich um einen Stromanschluss des ArbG handelt oder der ArbG die Stromkosten des ArbN bezuschusst. Soweit es sich um ein Privatfahrzeug des ArbN handelt, soll danach die Stromkostenerstattung durch den ArbG stpfl Arbeitslohn sein; soweit es sich um ein ArbG-Fahrzeug handelt mit Privatnutzung durch den ArbN, sei die Erstattung der vom ArbN selbst getragenen Stromkosten steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG (s dazu BMF vom 26.10.2017, BStBl I 2017, 1439).

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