Rn. 2662

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Mit dem BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) wurde mit Wirkung ab 01.01.2018 eine bedeutende Erweiterung der steuerfreien Einzahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingeführt. Hat der ArbN des inländischen ArbG in einem Kj keinen Arbeitslohn trotz bestehenden Dienstverhältnisses erhalten, so können bei wieder einsetzenden Lohnzahlungen Beiträge in die kapitalgedeckten betrieblichen Versorgungszusagen nachgezahlt werden.

  • Zum einen müssen die Grundvoraussetzungen des § 3 Abs 63 S 1 EStG (begünstigte Versorgungseinrichtung, 1. Dienstverhältnis) erfüllt sein,
  • zum anderen darf in dem Kj kein im Inland stpfl Arbeitslohn und kein nach § 3 Nr 63 S 1 EStG steuerfreier Beitrag gezahlt worden sein.

Für jedes Jahr, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Betrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Der maximal geförderte Betrag ist auf 10 Jahre beschränkt, was in der Praxis selten zum Tragen kommen wird, da idR die Dauer eines ruhenden Arbeitsverhältnisses unter 10 Jahre sein wird.

 

Rn. 2663

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Diese Regelung begünstigt bspw ArbN, die

  • in Elternzeit waren, ein Sabbatical einlegten oder aber vom ArbG in das Ausland entsandt wurden und das inländischen Dienstverhältnis in der Zeit ruhte.
  • Auch Freistellungen ohne Bezüge für ein Studium können berücksichtigt werden.

Mit dieser Vorschrift können bei Wiederaufnahme der aktiven Tätigkeit möglicherweise verloren gegangene Beiträge nachgeholt werden. Voraussetzung ist, dass während der Ruhensphase von diesem ArbG kein Arbeitslohn gezahlt wurde (zur Arbeitslohnabgrenzung s § 19 Rn 139ff (Barein)).

Unschädlich ist die Tätigkeit für einen anderen ArbG, sofern das 1. Arbeitsverhältnis beim bisherigen ArbG verblieb, wie dies bei einer zusätzlich ausgeübten geringfügigen Beschäftigung bei einem weiteren ArbG oder einer pauschal besteuerten Tätigkeit der Fall ist.

Es zählen nur Kj, in denen die Voraussetzungen ganzjährig vorlagen, auch wenn diese vor 2018 liegen. Sofern der Nachzahlungsbetrag das steuerfreie Volumen nach § 3 Nr 63 S 4 EStG übersteigt, kann der übersteigende Betrag dem nach S 1 der Vorschrift abzugsfähigen Betrag für das Kj hinzugerechnet werden. Um den erhöhten Abzug für Vorjahre in Anspruch nehmen zu können, muss ein Zusammenhang mit dem ruhenden Dienstverhältnis gegeben sein ("Nachholung"). Hiervon ist auszugehen, wenn die Beträge im Jahr der Wiederaufnahme oder dem Folgejahr eingezahlt werden, wobei auch Teilzahlungen möglich sind. Bei Teilzahlungen ist die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres maßgebend, in dem die Zahlung erfolgt (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 49).

Die Nachholung kann neben der Freistellung nach S 1 des § 3 Nr 63 EStG in Anspruch genommen werden, und bei Vorliegen eines Altvertrages (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005) kann für Zahlungen in eine Pensionskasse oder Direktversicherung auch eine Pauschalierung iRd Höchstbetrages von § 40b Abs 2 S 3 und 4 EStG idF 2004, dh bis zu EUR 1 752, in Anspruch genommen werden. Ferner kann bei Wiedereintritt in die aktive Tätigkeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses im selben Kj die Begünstigung der Nachholung parallel zu der Begünstigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewandt werden.

 

Rn. 2664

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

 

Beispiel 1:

Die ArbN B ging im Mai 2013 in den Mutterschutz und anschließend in die Elternzeit. Ab dem Kj 2014 erhielt sie keinen Arbeitslohn mehr.

Im September 2018 nimmt sie wieder die aktive Tätigkeit bei ihrem ArbG auf und zahlt monatl EUR 100 in einen Pensionsfonds. Sie möchte gerne einen möglichst hohen Betrag in die kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge nachzahlen.

Die EUR 100 monatlich können gemäß § 3 Nr 63 EStG steuerfrei eingezahlt werden. Darüber hinaus steht ihr ein Nachholungsbetrag von 4 Jahre x (8 % x EUR 78 000) = EUR 24 960 zur Verfügung. Diesen Betrag kann B abzüglich 4 x EUR 100 in 2018 einzahlen.

Alternativ kann ein Teil in 2018 und ein Teil in 2019 eingezahlt werden, in beiden Jahren sind die Höchstbeträge anhand des gültigen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Im Jahr 2019 ist der Höchstbetrag um die Inanspruchnahme 2018 zu kürzen.

 

Beispiel 2:

ArbN D wurde ab dem 01.01.2010 von seinem inländischen ArbG zu verschiedenen Tochtergesellschaften im Ausland entsandt. Ab dem 01.07.2018 ist er wieder in Deutschland für seinen bisherigen ArbG tätig und zahlt seither EUR 400 in eine Pensionskasse. Zum 31.12.2018 wird das Arbeitsverhältnis beendet, und es wird im Januar 2019 eine Abfindung von EUR 70 000 gezahlt. Das Arbeitsverhältnis begann 2005.

  • Die laufenden Einzahlungen von EUR 400 monatlich sind gemäß § 3 Nr 63 S 1 EStG steuerfrei, der Höchstbetrag von EUR 6 240 wird nicht ausgeschöpft – es verbleibt ein nicht ausgenutztes Volumen von EUR 4 240.
  • D war 8 Jahre im Ausland...

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