Rn. 763

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Begriff ist derselbe wie bei § 3 Nr 13 EStG, also ein Oberbegriff. Er umfasst (BFH BStBl II 2013, 169; R 9.4 Abs 1 S 1 LStR 2023):

 
Aufwendungsart Erläuterung dazu
Fahrtkosten s R 9.5 LStR 2023
Verpflegungsmehraufwendungen s R 9.6 LStR 2023
Übernachtungskosten s R 9.7 LStR 2023
Reisenebenkosten s R 9.8 LStR 2023
 

Rn. 764

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die erstatteten Reisekosten müssen tatsächlich WK sein, dies entspricht § 3 Nr 13 EStG, die Ausführungen unter s Rn 563 gelten entsprechend. Zur Begrenzung der Höhe des steuerfreien Ersatzes bei diesen Aufwendungen s Rn 769ff.

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