ga) Geldwerter Vorteil wird durch 1 %-Methode ermittelt

 

Rn. 1770o

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wird der geldwerte Vorteil durch die sog 1 %-Methode ermittelt (s R 8.1 Abs 9 Nr 1 LStR 2023), ist die elektrische Aufladung beim ArbG bereits abgegolten, dh, § 3 Nr 46 EStG wirkt sich dort nicht aus (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 12).

gb) Geldwerter Vorteil wird durch Fahrtenbuchmethode ermittelt

 

Rn. 1770p

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wird der geldwerte Vorteil durch die sog Fahrtenbuchmethode ermittelt (s R 8.1 Abs 9 Nr 2 LStR 2023), würde dieser Vorteil stpfl Arbeitslohn sein, wenn nicht § 3 Nr 46 EStG nF Fall 2 diesen Fall erfassen würde (diese Lücke wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gesehen, und auf Vorschlag des Finanzausschusses wurde dies noch eingefügt, s BT-Drucks 18/9688, 8).

gc) Zweck der privaten Nutzung

 

Rn. 1770q

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu welchen privaten Zwecken der ArbN das Fahrzeug verwendet, ist dabei ohne Belang, also etwa auch zu Fahrten zu seinem Vermietungsobjekt (s BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 21) oder für seinen Ehepartner.

gd) Die Nutzung der Ladevorrichtung

 

Rn. 1770r

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 46 EStG nF Fall 2 betrifft die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Die Ladevorrichtung für E-/Hybridelektrofahrzeuge meint dabei die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und damit zusammenhängende Dienstleistungen, zB Aufbau, Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb inklusive notwendige Vorarbeiten und Verlegen des Starkstromkabels (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 20, ähnlich schon die Gesetzesbegründung BT-Drucks 18/8828, 13).

 

Rn. 1770s

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Ladevorrichtung ist "betrieblich", wenn der ArbG deren Eigentümer ist; der ArbG kann sie aber auch gemietet/geleast haben, sie darf aber nicht im Eigentum des ArbN stehen.

 

Rn. 1770t

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wohl aus den Worten "Nutzung … betrieblicher Ladeeinrichtung" zieht die FinVerw (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 19) den Schluss, dass damit nicht auch der dadurch vom ArbN bezogene Ladestrom gemeint ist, einerlei, ob es sich um einen Stromanschluss des ArbG handelt oder der ArbG die Stromkosten des ArbN bezuschusst. Soweit es sich um ein Privatfahrzeug des ArbN handelt, soll danach die Stromkostenerstattung durch den ArbG stpfl Arbeitslohn sein; soweit es sich um ein ArbG-Fahrzeug handelt mit Privatnutzung durch den ArbN, sei die Erstattung der vom ArbN selbst getragenen Stromkosten steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG (s dazu BMF vom 26.10.2017, BStBl I 2017, 1439).

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