Rn. 2441g
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Höhe | Rechtsgrundlage | |
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Grundsatz | 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt erzielten durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit1, maximal aber EUR 1 800 pM | § 2 Abs 1, 7–9 BEEG 2006 und 2015 |
Geringverdiener-Regelung |
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§ 2 Abs 2 BEEG 2006 und 2015 |
Regelung für eingeschränkte, dh nicht unterbrochene Erwerbstätigkeit | Ausgleich nach § 2 Abs 3 BEEG | § 2 Abs 3 BEEG 2006 und 2015 |
Geschwister-Regelung | Erhöhung des Elterngeldes um 10 %, maximal EUR 75, falls Anspruchsberechtigter mit 2 Kindern unter 3 Jahren oder mit mehr als 3 Kindern unter 6 Jahren in einem Haushalt | § 2 Abs 4 BEEG 2006 und 2015 |
1 Summe der positiven Einkünfte aus den Einkunftsarten § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–4 EStG, also ohne KapVerm, VuV und sonstige Einkünfte (§ 2 Abs 1 S 2 EStG)
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