Rn. 2441g

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

 
  Höhe Rechtsgrundlage
Grundsatz 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt erzielten durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit1, maximal aber EUR 1 800 pM § 2 Abs 1, 7–9 BEEG 2006 und 2015
Geringverdiener-Regelung
  • falls durchschnittliches monatliches Einkommen weniger als EUR 1 000: die 67 % (s "Grundsatz") erhöhen sich um 0,1 % für je EUR 2, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von EUR 1 000 unterschreitet, auf bis zu 100 %;
  • falls das Einkommen vor der Geburt höher als EUR 1 200 war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je EUR 2, um die dieses Einkommen den Betrag von EUR 1 200 überschreitet, auf bis zu 65 %
§ 2 Abs 2 BEEG 2006 und 2015
Regelung für eingeschränkte, dh nicht unterbrochene Erwerbstätigkeit Ausgleich nach § 2 Abs 3 BEEG § 2 Abs 3 BEEG 2006 und 2015
Geschwister-Regelung Erhöhung des Elterngeldes um 10 %, maximal EUR 75, falls Anspruchsberechtigter mit 2 Kindern unter 3 Jahren oder mit mehr als 3 Kindern unter 6 Jahren in einem Haushalt § 2 Abs 4 BEEG 2006 und 2015

1 Summe der positiven Einkünfte aus den Einkunftsarten § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–4 EStG, also ohne KapVerm, VuV und sonstige Einkünfte (§ 2 Abs 1 S 2 EStG)

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