Rn. 2658

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Mit Wirkung ab dem 01.01.2005 wurde in § 3 Nr 63 EStG der S 4 neu aufgenommen, wonach als Kompensation zu der bis dahin geltenden Pauschalierungsmöglichkeit eine Vervielfältigungsregel für Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeführt wurde. Diese Regelung galt bis zum 31.12.2017. Begünstigt waren die Beiträge des ArbG iHv EUR 1 800 multipliziert mit der Anzahl der Kj, in denen das Dienstverhältnis bestand. Voraussetzung war nicht, dass das Dienstverhältnis ein ganzes Kj bestand, ein Dienstbeginn am 31.12. reichte für die Berücksichtigung dieses Jahres aus. Jedoch wird dieser Höchstbetrag gekürzt um die vom ArbG in dem Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den 6 vorangegangenen Jahren (maximal bis 2005 zurückreichend) gezahlten nach den S 1 bis 3 steuerfrei gestellten Beiträgen. Häufig war es in diesen Fällen günstig, bei Vorliegen eines vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Vertrages die Pauschalierungsregelung in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt der ArbG unterstützte dies.

 

Rn. 2659

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Das BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) löst die bisherige Regelung durch eine Vervielfältigungsregelung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, die zwar weiter in Abhängigkeit von dem Bestehen des Dienstverhältnisses ist, aber in Bezug zu der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steht und damit dynamisch wirkt. Ab dem 01.01.2018 können für jedes Jahr des Bestehens des Dienstverhältnisses, maximal jedoch für 10 Jahre, 4 % der Betragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in eine der drei in S 1 des § 3 Nr 63 EStG genannten Vorsorgeeinrichtungen gezahlt werden (§ 3 Nr 63 S 3 EStG idF ab 2018). Maßgebend ist nur die Beitragsbemessungsgrenze im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, auch wenn der Betrag in einem anderen Kj mit einer dann anderen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wird.

Unabhängig davon, ob die Regelungen des § 3 Nr 63 EStG idF vor oder ab dem 01.01.2018 anwendbar ist oder die Pauschalierungsmöglichkeiten weiter bestehen, gilt Folgendes: ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von 3 Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird oder aber spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart war (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 43). Die Auszahlung in Teilbeträgen ist bis zur Erreichung des Höchstbetrages möglich.

 

Rn. 2660

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Im Verhältnis der Pauschalierungsoption (Weiteranwendung § 40b Abs 2 EStG idF 2004) zu der Vervielfältigungsregelung geht die Pauschalierung vor. Soweit hierdurch der Höchstbetrag nach § 3 Nr 63 EStG in der jeweiligen Fassung nicht ausgenutzt wurde, kann bis zur Höhe der Differenz die Steuerfreistellung erfolgen.

 

Rn. 2661

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

 

Beispiel:

Der ArbN A scheidet im August 2018 aus dem Dienstverhältnis aus und erhält vom ArbG eine Abfindungszahlung von EUR 20 000, die er in seine seit 2003 bestehende Direktversicherung einzahlen möchte. Das Dienstverhältnis besteht seit 01.01.2011

Der ArbN kann zwischen der Pauschalbesteuerung und der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 63 S 3 EStG wählen.

Das Dienstverhältnis bestand 8 Jahre, so dass nach § 40b Abs 2 S 3 und 4 EStG 8 x EUR 1 752 = EUR 14 016 pauschal besteuert werden können. Hierbei ist zu beachten, dass der ArbG die Pauschalsteuer übernehmen muss.

Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Differenz von EUR 5 984 nach § 3 Nr 63 S 3 EStG steuerfrei gezahlt werden kann: 4 % x EUR 78 000 (für 2018) = EUR 3 420. Dieser Betrag ist mit 8 Jahren zu multiplizieren: EUR 24 960. Von dem Höchstbetrag sind die pauschal besteuerten Beträge (EUR 14 016) abzuziehen, so dass mit EUR 10 944 ein ausreichendes Volumen für steuerfreie Beiträge besteht.

Abwandlung 1

ArbN A begann die Tätigkeit bei seinem ArbG bereits 2003.

Der ArbN kann zwischen der vollen Freistellung bei Pauschalierung (Höchstbetrag 16 Jahre x EUR 1 752 = EUR 28 032) und der Freistellung nach § 3 Nr 63 S 3 EStG wählen. Der Höchstbetrag von maximal 10 Jahre x EUR 3 420 wird nicht überschritten.

Es ist auch möglich, einen Teil der Abfindung pauschal zu versteuern und einen Teil nach § 3 Nr 63 S 3 EStG frei zu stellen. Die Aufteilung muss entsprechend dokumentiert und dem Versorgungsträger mitgeteilt werden, um die zutreffend spätere (Nicht-)Versteuerung der Beiträge nachvollziehen zu können.

Abwandlung 2

Das Dienstverhältnis begann 2003 und wird zum 31.12.2017 beendet. In den Jahren vor der Beendigung wurden jeweils 1.200 EUR jährlich nach § 3 Nr 63 S 1 EStG steuerfrei eingezahlt.

Der Höchstbetrag für die Anwendung der nach § 40b Abs 2 S 3 und 4 EStG idF 2004 beträgt 15 Jahre x EUR 1 752 = EUR 26 280 und liegt über dem insgesamt gezahlt Betrag. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr 63 S 4 EStG idF 2017 beträ...

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