Rn. 2233
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Formulierung "begrenzter Zeitraum" meint, dass eine Rückkehr des ArbN vorgesehen ist; ob der ArbN tatsächlich zurückkehrt oder nicht, ist ohne Belang (R 3.64 Abs 1 S 2, 3 LStR 2023).
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