Rn. 1176

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine Umwandlung von bisher stpfl Arbeitslohn in steuerfreies Kleidergeld ist zulässig (Umkehrschluss aus zB § 3 Nr 11a, 11b, 11c, 33, 34, 34a, 46 EStG wegen der dortigen Formulierung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"; glA Thomas, DStR 1997, 1841). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; s Rn 397d397f.

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