fa) Der Personenkreis

 

Rn. 2232

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 64 S 3 EStG (entspricht § 3 Nr 64 Hs 2 EStG aF, geändert durch Art 3 Nr 1c StÄndG 2001 vom 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794) betrifft ArbN, die nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (wie in § 3 Nr 64 S 1 EStG) oder vergleichbaren Institution (wie in § 3 Nr 64 S 2 EStG) in einem Dienstverhältnis stehen.

fb) Die Auslandsentsendung muss für einen begrenzten Zeitraum erfolgen

 

Rn. 2233

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Formulierung "begrenzter Zeitraum" meint, dass eine Rückkehr des ArbN vorgesehen ist; ob der ArbN tatsächlich zurückkehrt oder nicht, ist ohne Belang (R 3.64 Abs 1 S 2, 3 LStR 2023).

fc) Die ArbN müssen im Ausland ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt haben

 

Rn. 2234

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu den Begriffen (s R 3.64 Abs 1 S 1 LStR 2023)

S dazu BFH BStBl II 2001, 132. Das bedeutet, dass diese ArbN somit unbeschränkt stpfl sind (s § 1 Abs 1 S 1 EStG).

fd) Der dem ArbN gewährte Kaufkraftausgleich

 

Rn. 2235

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der dem ArbN gewährte Kaufkraftausgleich muss von einem inländischen ArbG (vgl § 38 Abs 1 S 1 EStG) stammen, und zwar als gesonderter Lohnbestandteil gerade für diesen Zweck. Für den Fall einer rückwirkenden Erhöhung des Zuschlagsatzes bzw einer künftigen Herabsetzung s R 3.64 Abs 6 LStR 2023.

fe) Die Grenze für den steuerfreien Kaufkraftausgleich

 

Rn. 2236

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur soweit der Kaufkraftausgleich den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 BBesG (vor dem 01.07.2010: § 54 BBesG) zulässigen Betrag nicht übersteigt, ist er steuerfrei. Im Übrigen handelt es sich um stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG). Daher sind die im BStBl I veröffentlichen Kaufkraftzuschläge auch für die ArbN außerhalb des öffentlichen Dienstes maßgeblich (R 3.64 Abs 5 S 2ff LStR 2023). Eine Formel für die Umrechnung des Ausgleichs von 60 % (s Rn 2227) enthält R 3.64 Abs 5 S 4 LStR 2023 mit dem Zu- und Abschlagssätzen in H 3.64 LStH 2023.

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