Rn. 1026

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Was "alte", "kranke" oder "behinderte" Menschen bzw Menschen mit Behinderungen (ab VZ 2020) sind, definiert § 3 Nr 26 EStG nicht:

(1) "alt": Es gibt dazu keine Altersgrenze. Vielmehr sollte § 3 Nr 26 EStG als Sozialzwecknorm großzügig ausgelegt werden. Denkbar wäre, § 41 SGB XII heranzuziehen, dort ist eine Altersgrenze von 65 Jahren als Grundsatz angesetzt (die sich jedoch im Laufe der Jahre nach oben verschiebt).
(2) "krank": Auch hier gibt es keinen festen Maßstab.
(3) bis einschließlich VZ 2019: "behindert" sind nach § 2 Abs 1 S 1 SGB IX Menschen, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs 1 S 2 SGB IX). Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs 1 S 1 SGB IX zu erwarten ist (§ 2 Abs 1 S 3 SGB IX). Diese Definition ist zu übernehmen, da auch § 33b EStG von ihr ausgeht (H 33b EStH 2021 "Allgemeines" und auf § 69 SGB IX verweist, der sich mit der Feststellung der Behinderung befasst, was allerdings überholt ist, der Verweis müsste auf § 152 SGB IX abgeändert werden).
(4) Menschen mit Behinderungen (ab VZ 2020): Art 1 Nr 2 Buchst a des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 09.12.2020, BGBl I 2020, 2770) ersetzte in § 3 Nr 26 S 1 EStG das Wort "behindert" durch "Menschen mit Behinderungen". Der Gesetzgeber ersetzt damit – wie bei § 3 Nr 10 S 1 EStG – den veralteten Begriff "behinderte" (Menschen) durch "Menschen mit Behinderungen" (BT-Drucks 19/23793, 19) und verwendet dabei den Begriff in Art 1 S 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (vom 03.05.2008, BGBl II 2008, 1410, sog Behindertenrechtskonvention). Art 1 S 2 dieser Konvention definiert Menschen mit Behinderungen als "Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können". Eine sachliche Änderung ist damit in § 3 Nr 26 S 1 EStG nicht verbunden.
 

Rn. 1027

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Gleichfalls stellt sich die Frage, was "Pflege" ist. Der Begriff ist weit auszulegen (FG BdW vom 08.03.2018, 3 K 888/16, DStRE 2019, 69 rkr). FG BdW vom 08.03.2018, aaO, sowie Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 26 EStG Rz 23 verlangen eine unmittelbare, in persönlichem Kontakt zu erbringende Leistung des Pflegenden. Darunter fallen sämtliche persönlich zu erbringende Dienstleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens einschließlich Körperpflege und Einnahme von Mahlzeiten, wobei Umfang und Dauer der Pflege ohne Bedeutung sind (FG BdW vom 08.03.2018, 3 K 888/16, DStRE 2019, 69 rkr).

Sie umfasst außer der Dauerpflege auch

 

Rn. 1027a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Tätigkeit bürgerschaftlich engagierter Fahrer, die in 9-sitzigen Bussen an weniger als 12 Stunden/Woche und damit nebenberuflich für eine in der Altenhilfe tätige gemeinnützige Einrichtung im Bereich der teilstationären Tagespflege ältere pflegebedürftige Menschen an ihrer Wohnung abholen und zur Tagespflege bringen bzw von der Tagespflege wieder zur Wohnung bringen und unter anderem den Menschen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Anschnallen helfen sowie sich mit ihnen unterhalten, erbringen solche von § 3 Nr 26 EStG begünstigte "Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen/Menschen mit Behinderungen" (FG BdW vom 08.03.2018, 3 K 888/16, DStRE 2019, 69 rkr).

 

Rn. 1027b

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