Rn. 1274d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 36 EStG nF stellt ab 01.01.2017 (s Rn 1270b) Einnahmen für folgende Leistungen steuerfrei:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • Hilfen bei der Haushaltsführung.
 

Rn. 1274e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Neufassung ist eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neufassung der §§ 4, 36, 37 SGB XI durch das PSG II (BT-Drucks 18/9518), dh das 2. Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2424). § 4 Abs 1 S 1 SGB XI legt die Leistungen der Pflegeversicherung fest: Es sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an

  • körperbezogenen Pflegemaßnahmen
  • pflegerischen Betreuungsmaßnahmen
  • Hilfen bei der Haushaltsführung
  • Kostenerstattung, soweit nach SGB XI vorgesehen.
 

Rn. 1274f

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 36 SGB XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2–5 (s Rn 1277 b, zu Pflegegrad 1 s Rn 1271b) bei häuslicher Pflege Anspruch auf die in s Rn 1274e Spiegelstrich 1–3 genannten Leistungen, diese werden als häusliche Pflegehilfe legaldefiniert.

 

Rn. 1274g

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Pflegeunterstützungsgeld: § 44a Abs 3 SGB XI sieht bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegezeitG (dh maximal 10 Arbeitstage) unter den dortigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld vor, der aber mE nicht unter § 3 Nr 36 EStG fällt (glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 123 (41. Aufl 2022);). Der Gesetzgeber wäre aber rechtspolitisch aufgefordert, künftig dieses auch freizustellen. Zum Verfassungsrecht s Rn 1270a.

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