Rn. 1274a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 36 EStG aF stellte Einnahmen für folgende Leistungen steuerfrei:

  • Leistungen zur Grundpflege
  • Leistung zur hauswirtschaftlichen Versorgung
 

Rn. 1274b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger waren jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach § 37 SGB XI aF nicht überstiegen (OFD Ffm vom 12.07.2013, DStR 2013, 2060). Nicht steuerfrei waren vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen, auch wenn die Gesamtvergütung unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI aF blieb (OFD Ffm vom 12.07.2013, DStR 2013, 2060).

 

Rn. 1274c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

OFD Ffm vom 12.07.2013, DStR 2013, 2060 wendete § 3 Nr 36 EStG aF außer auf Leistungen an Pflegebedürftige iSd § 36 EStG auch auf vergleichbare Fälle von weitergeleiteten Erstattungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung von Hilfsbedürftigen an wie zB:

  • Erstattungen von Krankenversicherung nach § 37 SGB V für häusliche Pflege durch Privatpersonen, für selbst beschaffte Haushaltshilfen (§ 38 Abs 4 SGB V) und Verhinderungspflege nach § 39 SGB V sowie für entsprechende Leistungen nach dem BVG und von Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären
  • Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge
  • Leistungen der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder und Leistungen der freien Heilfürsorge (oder unentgeltliche truppenärztliche Versorgung), wenn der Betreffende trotz Pflegebedürftigkeit (vorübergehend) noch im aktiven Dienst ist bzw im Einzelfall sein sollte
  • Leistungen im Sozialhilferecht nach SGB XII
  • entsprechende Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

Zu beachten ist, dass Steuerecht und Sozialrecht hier ggf auseinanderfallen können, es kam für die Steuerfreiheit ausschließlich auf die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr 36 EStG aF an.

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