Rn. 1770i
Stand: EL 170 – ET: 01/2024§ 3 Nr 46 EStG nF nimmt für die Definition des E- oder Hybridelektrofahrzeugs Bezug auf § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Hs 2 EStG. Daraus folgt:
(1) | Elektrofahrzeuge sind nach der dortigen Legaldefinition "Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden". Die FinVerw (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 6) übernimmt diese Definition. |
(2) | Hybridelektrofahrzeuge werden dort, ohne dass es sich mE um eine Legaldefinition handelt (kein Klammerzusatz), als "extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge" bezeichnet. Die FinVerw (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 8) versteht darunter ein Fahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherter Energie/Leistung bezieht: einem Betriebskraftstoff und einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (zB Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator). Aus dem Verweis auf § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Hs 2 EStG folgert die FinVerw (aaO Tz 8) zu Recht, dass das Elektrohybridfahrzeug extern aufladbar sein muss. |
Rn. 1770j
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auch E-Bikes sind nach zutreffender Ansicht der FinVerw (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 10) begünstigt, wenn sie als Kfz einzustufen sind (also insbesondere, wenn sie schneller als 25 km/h fahren), sonst nicht. Zu E-Bikes auch s BMF vom 23.12.2012, BStBl I 2012, 1224; BMF vom 26.10.2017, BStBl I 2017, 1439.
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