Rn. 2654
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Steuerfrei sind sowohl Beiträge des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, als auch Beiträge des ArbG, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Beachtung des Mindestbetrages nach § 1a BetrAVG ist dabei nicht erforderlich. Zur Ermittlung des Höchstbetrages von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze werden erst die rein ArbG-finanzierten Beiträge herangezogen; nicht ausgeschöpfte Beträge können durch Entgeltumwandlung aufgefüllt werden.
Rn. 2655
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Beispiel:
Der ArbG zahlt 2018für einen ArbN 12 x EUR 350 in eine Direktversicherung, die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung sind gegeben. Der ArbN möchte den gesetzl Höchstbetrag ausschöpfen und eine Gehaltsumwandlung durchführen.
Höchstbetrag § 3 Nr 63 EStG: 8 % vom EUR 78 000 | 6 240 EUR |
./. Pauschal besteuerter Beitrag | 1 752 EUR |
./. ArbG-finanzierter Beitrag | 4 200 EUR |
= Volumen für Entgeltumwandlung | 288 EUR |
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