Rn. 2654

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Steuerfrei sind sowohl Beiträge des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, als auch Beiträge des ArbG, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Beachtung des Mindestbetrages nach § 1a BetrAVG ist dabei nicht erforderlich. Zur Ermittlung des Höchstbetrages von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze werden erst die rein ArbG-finanzierten Beiträge herangezogen; nicht ausgeschöpfte Beträge können durch Entgeltumwandlung aufgefüllt werden.

 

Rn. 2655

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

 

Beispiel:

Der ArbG zahlt 2018für einen ArbN 12 x EUR 350 in eine Direktversicherung, die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung sind gegeben. Der ArbN möchte den gesetzl Höchstbetrag ausschöpfen und eine Gehaltsumwandlung durchführen.

 
Höchstbetrag § 3 Nr 63 EStG: 8 % vom EUR 78 000 6 240 EUR
./. Pauschal besteuerter Beitrag 1 752 EUR
./. ArbG-finanzierter Beitrag 4 200 EUR
= Volumen für Entgeltumwandlung 288 EUR

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