Rn. 1360

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Dem Teileinkünfteverfahren unterliegt ferner

 
der Veräußerungspreis iSd § 17 Abs 2 S 1 EStG zum Begriff s § 17 Rn 170ff (Karrenbrock)
der gemeine Wert im Falle verdeckter Einlage (§ 17 Abs 2 S 2 EStG) zum Begriff s § 17 Rn 175 (Karrenbrock
das zugeteilte/zurückgezahlte Vermögen im Falle Auflösung/Kapitalherabsetzung bei KapGes (§ 17 Abs 4 EStG) zum Begriff s § 17 Rn 330ff (Karrenbrock
 

Rn. 1361

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Aus dem Verweis auf § 17 EStG folgt: Handelt es sich um einen Anteil an einer Körperschaft (im PV!), an der der Anteilseigner innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, so gilt (ab VZ 2009):

 
Tatbestand Rechtsfolge Rechtsgrundlage
Veräußerung einer solchen Beteiligung Teileinkünfteverfahren gilt, dh Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG
Laufende Bezüge aus einer solchen Beteiligung (zB Dividende) AbgSt-Satz iHv 25 % zuzüglich SolZ gilt, soweit nicht zum Veranlagungsverfahren optiert wird, § 32d Abs 2 Nr 3 EStG § 32d Abs 1 EStG
 

Rn. 1362

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Waren die Voraussetzungen des § 17 EStG für eine im PV gehaltene Beteiligung nicht gegeben (zB Beteiligungsquote unter 1 %) und greift auch § 23 EStG nicht, so ist die Veräußerung vollständig steuerfrei, es bedarf dann keiner (teilweisen) Steuerbefreiung.

 

Rn. 1363–1369

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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