Rn. 1360
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Dem Teileinkünfteverfahren unterliegt ferner
der Veräußerungspreis iSd § 17 Abs 2 S 1 EStG | zum Begriff s § 17 Rn 170ff (Karrenbrock) |
der gemeine Wert im Falle verdeckter Einlage (§ 17 Abs 2 S 2 EStG) | zum Begriff s § 17 Rn 175 (Karrenbrock |
das zugeteilte/zurückgezahlte Vermögen im Falle Auflösung/Kapitalherabsetzung bei KapGes (§ 17 Abs 4 EStG) | zum Begriff s § 17 Rn 330ff (Karrenbrock |
Rn. 1361
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Aus dem Verweis auf § 17 EStG folgt: Handelt es sich um einen Anteil an einer Körperschaft (im PV!), an der der Anteilseigner innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, so gilt (ab VZ 2009):
Tatbestand | Rechtsfolge | Rechtsgrundlage |
---|---|---|
Veräußerung einer solchen Beteiligung | Teileinkünfteverfahren gilt, dh Veräußerungspreis zu 40 % steuerfrei | § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG |
Laufende Bezüge aus einer solchen Beteiligung (zB Dividende) | AbgSt-Satz iHv 25 % zuzüglich SolZ gilt, soweit nicht zum Veranlagungsverfahren optiert wird, § 32d Abs 2 Nr 3 EStG | § 32d Abs 1 EStG |
Rn. 1362
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Waren die Voraussetzungen des § 17 EStG für eine im PV gehaltene Beteiligung nicht gegeben (zB Beteiligungsquote unter 1 %) und greift auch § 23 EStG nicht, so ist die Veräußerung vollständig steuerfrei, es bedarf dann keiner (teilweisen) Steuerbefreiung.
Rn. 1363–1369
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei
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