Rn. 221
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 6 EStG erfasst nach Ansicht der FinVerw (vgl H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 1, 2 LStR 2023):
(1) | Leistungen nach dem BundesversorgungsG (BVG idF vom 22.01.1982, BGBl I 1982, 21; zur Aufhebung des BVG ab 01.01.2024 und Neuregelung durch SGB XIV s Rn 220k). Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich diese Ansprüche direkt aus dem BVG ergeben oder aus anderen Gesetzen, die es für anwendbar erklären (s H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 1 S 1 LStR 2023) § 9 BVG zählt auf, um welche Leistungen es sich dabei handeln kann:
Ferner werden auf Antrag bestimmte, nachfolgend aufgeführte Leistungen nach dem BVG durch ein persönliches Budget nach § 29 SGB IX (das persönliche Budget soll dabei dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen) erbracht:
Zum Kreis der Anspruchsberechtigten s §§ 1 und 81 BVG. Ferner sind steuerfrei danach auch Leistungen nach den folgenden Vorschriften:
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(2) | Leistungen aufgrund anderer Gesetze, die das BVG für anwendbar erklären (H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 1 S 2 LStR 2023):
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(3) | Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei, des früheren Reichswasserschutzes, der Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen (H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 2 Nr 1 LStR 2023). | ||||||||||||||||||||||||||
(4) | Unfallfürsorgeleistungen an Beamte aufgrund §§ 32–35, 38 BeamtVG (s dazu auch H 3.6 EStH 2021 iVm H 3.6 LStH 2023) (zB der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG), Unterhaltsbeiträge nach den § 40 BeamtVG (Unterhaltsbeitrag für Verwandte in aufsteigender Linie) und § 41 BeamtVG (Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene), §§ 43, 43a BeamtVG, Unterhaltsbeiträge nach § 38a BeamtVG oder vergleichbarem Landesrecht, die einmalige Entschädigung für Hinterbliebene nach § 20 Abs 4 und 5 Einsatz-WeiterverwendungsG (H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 2 Nr 2 LStR 2023). | ||||||||||||||||||||||||||
(5) | Dienstbeschädigungsvoll- und Dienstbeschädigungsteilrenten der bewaffneten Organe der ehemaligen DDR nach deren Versorgungsordnungen, dh der
ferner der Dienstbeschädigungsausgleich, der ab dem 01.01.1997 nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBl I 1996, 1676) anstelle der vorbezeichneten Renten gezahlt wird (H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 2 Nr 3 LStR 2023). |
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