Rn. 1010

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es darf keine hauptberufliche Tätigkeit sein ("nebenberuflichen Tätigkeiten"). Übt der StPfl auch eine Haupttätigkeit aus, kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit Bestandteil dieser Haupttätigkeit ist oder ob es sich um eine gesonderte, aber nebenberufliche Tätigkeit handelt (BFH BStBl II 1987, 783). Eine Tätigkeit ist keine Nebentätigkeit, wenn die erzielten Einnahmen vom ArbG der Haupttätigkeit stammen und beide Tätigkeiten unmittelbar zusammenhängen (BFH BFH/NV 2017, 569; BFH/NV 2018, 337 mit Anm Fiedler, DStRK 2018, 95; H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 2 S 5 LStR 2023). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn (alternativ)

  • beide Tätigkeiten gleichartig sind (BFH BFH/NV 2017, 569; BFH/NV 2018, 337 mit Anm Fiedler, DStRK 2018, 95) oder
  • der StPfl mit der Nebentätigkeit eine aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt (BFH BStBl II 1987, 783; BFH/NV 2017, 569; BFH/NV 2018, 337 mit Anm Fiedler, DStRK 2018, 95) oder
  • der ArbN auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (BFH BFH/NV 2017, 569; BFH/NV 2018, 337 mit Anm Fiedler, DStRK 2018, 95).

Zu beachten ist, dass der BFH BStBl II 1987, 783 auch prüft, ob Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung gegen eine nebenberufliche Tätigkeit sprechen. Nebenberuflich muss nicht notwendig auch "ehrenamtlich" heißen (Bender, DStR 2015, 2257).

 

Rn. 1011

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Im Einzelfall dürfte die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit nicht zweifelsfrei möglich sein.

 

Rn. 1012

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiele für Nebentätigkeiten, die nach § 3 Nr 26 EStG begünstigte Nebentätigkeiten sind:

  • die Tätigkeit einer Hausfrau als "Katechetin im Nebenamt" mit regelmäßig 8 Wochenstunden an zwei Schulen (BFH BFH/NV 1988, 150);
  • die nebenamtliche Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers der Rechtswissenschaft am Landesjustizprüfungsamt für die Erste Juristische Staatsprüfung, da sie nicht Bestandteil seiner beruflichen Haupttätigkeit ist (BFH BStBl II 1987, 783);
  • der nebenamtliche Unterricht einer Justizangestellten in Maschineschreiben und Kurzschrift für Auszubildende des Amtsgerichts (BFH BFH/NV 1993, 290);
  • der nebenamtliche Unterricht eines Krankenhausarztes an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule für Pflegeschüler (BFH BStBl II 1993, 20);
  • der nebenamtliche Unterricht einer Beamtin an der einem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule für Pflegeschüler (BFH/NV 1993, 234);
  • Betreuer in Ferienlagern (Myssen/Hans, NWB F 3, 11 213).

Weitere Fälle s § 18 Rn 44ff (Güroff).

 

Rn. 1013

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiele, für die eine Nebentätigkeit nicht gegeben ist:

  • die Prüfungstätigkeit eines beamteten Professors an einer nrw Hochschule, da er dazu verpflichtet war (FG Köln EFG 1987, 16 rkr);
  • die Tätigkeit von Musikpädagogen an einer Musikhochschule, die etwa die Hälfte des Zeiteinsatzes eines vollzeitbeschäftigten Dozenten ausmacht (FG Ha EFG 1990, 163 rkr).

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