Rn. 182

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 4 EStG befreit folgende Leistungen von der ESt:

 
Beschreibung des Gegenstands der Steuerbefreiung Rechtsgrundlage Erläuterungen dazu
Der Geldwert der den unter § 3 Nr 4 Buchst b EStG (s Rn 181) genannten Personen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung § 3 Nr 4 Buchst a EStG Vgl dazu §§ 69, 70 BBesG, wonach Soldaten (§ 69 BBesG) und Bundespolizeivollzugsbeamten (§ 70 BBesG) Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt wird.
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei und der Zollfahndungsbeamten (Buchst b aF bis einschließlich VZ 2014) bzw der Angehörigen der Zollverwaltung § 3 Nr 4 Buchst b EStG (nF ab VZ 2015, s Rn 180b)

Es handelt sich hierbei systematisch um WK-Ersatz (ebenso Bergkemper, FR 1996, 509, 512; vom Bornhaupt, NWB F 6, 3129, 3131).

Allgemeine zum WK-Ersatz, zu dem auch die Nr 4 Buchst b, 12 S 2, 13, 16, 30, 31 Hs 2, 32 und 34 S 1 des § 3 EStG gehören, ausführlich s Rn 1852ff.

Sonstige Beamte der Polizei, die eine Kleiderentschädigung nach § 3 Nr 4 Buchst a oder b EStG für das Tragen von Zivilkleidung erhalten, müssen diese jedoch als stpfl Arbeitslohn versteuern, sofern nicht § 3 Nr 12 S 1 EStG eingreift (BMF vom 15.04.1981, FR 1981, 303).
Der Geldwert der im Einsatz gewährten Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse § 3 Nr 4 Buchst c EStG Der "Einsatz" ist dabei vom üblichen Dienst zu unterscheiden; als "Einsatz" ist zB eine Katastrophenbekämpfung oder ein besonderer polizeilicher Einsatz zu verstehen (OFD Münster vom 04.05.1990, DB 1990, 1112).
Der Geldwert der aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge § 3 Nr 4 Buchst d EStG Darunter fällt etwa die den Soldaten gewährte truppenärztliche Versorgung nach § 69a BBesG
 

Rn. 182a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

R 3.4 S 1 LStR 2023 stellt klar, dass die Steuerfreiheit für sämtliche Dienstkleidungsstücke gilt, die die Angehörigen der vorstehend beschriebenen Berufsgruppen nach den jeweils maßgeblichen Dienstkleidungsvorschriften zu tragen verpflichtet sind.

 

Rn. 183

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nicht nach § 3 Nr 4 EStG, allenfalls nach § 3 Nr 5 EStG steuerfrei ist die Gewährung von Gemeinschaftsunterkunft (BMF vom 15.12.1981, FR 1982, 39) und die Überlassung von Dienstwohnungen. Es handelt sich daher um stpfl Sachbezüge.

 

Rn. 184

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Da § 3 Nr 4 EStG eine abschließende Aufzählung enthält, sind dort nicht genannte Tatbestände nicht nach dieser Vorschrift steuerfrei, etwa die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mahlzeiten und Unterkünften (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 4 EStG Rz 2).

 

Rn. 185–198

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei.

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