da) Übersicht über die steuerbefreiten Bezüge

 

Rn. 220i

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 6 EStG:

  • S 1 regelt, welche gezahlten Bezüge an welche Personen steuerfrei sind;
  • S 2 ergänzt den Kreis der begünstigten Personengruppe.
 

Rn. 220j

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Regelungsinhalt des § 3 Nr 6 S 1 EStG (ab VZ 2014, s Rn 220b):

 
Was ist begünstigt? Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber gezahlt werden an einen bestimmten Personenkreis, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden
Welcher Personenkreis ist begünstigt?

Fall 1: Wehrdienstbeschädigte oder Hinterbliebene

Fall 2: Beschädigte im freiwilligen Wehrdienst oder Hinterbliebene

Fall 3: Zivildienstbeschädigte oder Hinterbliebene

Fall 4: Beschädigte im Bundesfreiwilligendienst oder Hinterbliebene

Fall 5: Kriegsbeschädigte

Fall 6: Kriegshinterbliebene

Fall 7: gleichgestellte Personen (siehe § 3 Nr 6 S 2 EStG)
 

Rn. 220k

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

"Bezüge" iSd § 3 Nr 6 EStG können dabei Einmalzahlungen oder laufende Zahlungen sein (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 6 EStG Rz 7).

 

Rn. 220l

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zum Begriff der "öffentlichen Mittel" s Rn 374–374cff (zu § 3 Nr 11 EStG).

 

Rn. 220m

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Freiwilliger Wehrdienst: § 6b WPflG sieht vor, dass Wehrpflichtige im Anschluss an den Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten können, der mindestens 1, maximal 17 Monate dauert. Die ersten 6 Monate sind dabei Probezeit, während derer der Anwärter jederzeit die Entlassung aus dem Dienst beantragen kann. Der Status des freiwillig Wehrdienst Leistenden entspricht dabei grds dem des früheren Grundwehrdienstleistenden.

 

Rn. 220n

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bundesfreiwilligendienst: Das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG vom 28.04.2011, BGBl I 2011, 687) definiert dessen Aufgaben wie folgt: Darin engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes; der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen. § 2 BFDG definiert den Kreis der Freiwilligen, der Dienst wird idR für 12 zusammenhängende Monate geleistet, dauert mindestens 6 und idR maximal 18 Monate (§ 3 Abs 2 S 1–3 BFDG).

db) Gleichgestellte Personen (§ 3 Nr 6 S 2 EStG)

 

Rn. 220o

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Seit VZ 2014 zählt S 2 des § 3 Nr 6 (s Rn 220b) beispielhaft ("auch") auf, wer den in S 1 genannten Personen gleichgestellt ist. Genannt sind danach Personen, die Anspruch auf

  • Leistungen nach BundesversorgungsG (aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2023 durch Art 58 Nr 2 des Gesetzes vom zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652), dafür tritt ab 01.01.2024 das SGB XIV in Kraft (Art 60 Abs 7 dieses Gesetzes). Auch s Rn 220c.
  • Unfallfürsorgeleistungen nach dem SVG, SEG (ab 01.01.2025, s Rn 220d), BeamtVG oder vergleichbarem Landesrecht

haben.

dc) Die in den LStR erwähnten steuerfreien Leistungen

 

Rn. 221

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 6 EStG erfasst nach Ansicht der FinVerw (vgl H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 1, 2 LStR 2023):

(1)

Leistungen nach dem BundesversorgungsG (BVG idF vom 22.01.1982, BGBl I 1982, 21; zur Aufhebung des BVG ab 01.01.2024 und Neuregelung durch SGB XIVRn 220k). Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich diese Ansprüche direkt aus dem BVG ergeben oder aus anderen Gesetzen, die es für anwendbar erklären (s H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 1 S 1 LStR 2023)

§ 9 BVG zählt auf, um welche Leistungen es sich dabei handeln kann:

 
Gegenstand der Leistung Rechtsgrundlage
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung § 9 Abs 1 Nr 1, §§ 1024a BVG
Kriegsopferfürsorge § 9 Abs 1 Nr 2, §§ 2527j BVG
Beschädigtenrente und Pflegezulage § 9 Abs 1 Nr 3, §§ 2925 BVG
Bestattungsgeld und Sterbegeld § 9 Abs 1 Nr 4, §§ 36, 37 BVG
Hinterbliebenenrente § 9 Abs 1 Nr 5, §§ 3852 BVG
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen § 9 Abs 1 Nr 6, § 53 BVG

Ferner werden auf Antrag bestimmte, nachfolgend aufgeführte Leistungen nach dem BVG durch ein persönliches Budget nach § 29 SGB IX (das persönliche Budget soll dabei dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen) erbracht:

 
Gegenstand der Leistung Rechtsgrundlage
Heil- und Krankenbehandlung § 9 Abs 2 Nr 1 BVG
Teilhabe am Arbeitsleben § 9 Abs 2 Nr 2, §§ 26, 26a BVG
Teilhabe nach § 27d Abs 1 Nr 3 BVG § 9 Abs 2 Nr 3 BVG
Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d BVG § 9 Abs 2 Nr 4 BVG
Pflegezulage nach § 35 BVG § 9 Abs 2 Nr 5 BVG

Zum Kreis der Anspruchsberechtigten s §§ 1 und 81 BVG.

Ferner sind steuerfrei danach auch Leistungen nach den folgenden Vorschriften:

(2)

Leistungen aufgrund anderer Gesetze, die das BVG für anwendbar erklären (H 3.6 EStH 2021 iVm R 3.6 Abs 1 S 2 LStR 2023):

  • Leistungen nach §§ 80, 81b, 81e, 81f SoldatenversorgungsG (SVG idF vom 16.09.2009, BGBl I 2009, 3054)
  • Leistungen nach §§ 47, 47b Zi...

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