ga) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 BVG oder entsprechendem Landesrecht (§ 3 Nr 3 Buchst d EStG Fall 1)

 

Rn. 178

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 48 BeamtVG (bzw entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) erhalten Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor dem vollendeten 67. Lebensjahr wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich iHd fünffachen Dienstbezüge des letzten Monats, maximalmaximal EUR 4 091 (§ 48 Abs 1 S 1 BeamtVG), ggf verringert nach § 48 Abs 1 S 2 BeamtVG. Dieses stellt § 3 Nr 3 Buchst d EStG Fall 1 steuerfrei. Zur Parallelregelung für Berufssoldaten s Rn 179b.

gb) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach §§ 28–35, 38 SVG/§§ 43–50 und 53 (ab 01.01.2025, s Rn 162c) (§ 3 Nr 3 Buchst d EStG Fall 2)

gba) Rechtslage bis 31.12.2024

 

Rn. 178a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach §§ 28–35 SVG (idF des Gesetzes vom 16.09.2009, BGBl I 2009,3054, aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2024, Art 90 Abs 6 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021, BGBl I 2021, 3932) kann der Soldat im Ruhestand auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten, etwa zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, zum Erwerb oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder zur Beschaffung einer Wohnstätte. Auch diese Kapitalabfindung stellt § 3 Nr 3 Buchst d EStG Fall 2 steuerfrei.

 

Rn. 179

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Entsprechend § 48 BeamtVG erhält nach § 38 SVG (idF des Gesetzes vom 16.09.2009, BGBl I 2009,3054, aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2024, Art 90 Abs 6 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021, BGBl I 2021, 3932) ein Berufssoldat, der vor dem vollendeten 67. Lebensjahr in den Ruhestand getreten ist, neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich iHd fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, maximalmaximal EUR 4 091.

gbb) Rechtslage ab 01.01.2025

 

Rn. 179a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aufgrund der Neufassung des SVG ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2025 (Art 4, Art 90 Abs 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (vom 20.08.2021, BGBl I 2021, 3932)) waren die Verweise auf das SVG redaktionell anzupassen (s Rn 162b).

 

Rn. 179b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Regelungen über Kapitalabfindungen finden sich für die Rechtslage ab 01.01.2025 nunmehr in den §§ 4350 SVG. § 53 SVG sieht (Rechtslage vor 31.12.2024 s Rn 179) unter den dortigen Voraussetzungen für Berufssoldaten, die vor vollendetem 67. Lebensjahr in den Ruhestand getreten sind, neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich iHd 5-Fachen der Dienstbezüge, maximal EUR 4 091 (dh der Betrag wurde gegenüber s Rn 179 nicht verändert!) vor.

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