Rn. 177a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 3 Buchst c EStG verweist auf § 3 Nr 3 Buchst a EStG. Der BFH vom 10.10.2017, X R 3/17, BStBl II 2021, 746 (s Rn 177b) hat zum Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst b EStG festgestellt, dass es sich um einen Rechtsfolgen- und nicht Rechtsgrundverweis handelt. ME kann nichts anders für den Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst a EStG gelten. Danach genügt es auch für § 3 Nr 3 Buchst c iVm Buchst a EStG, dass diese Rentenabfindungsleistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtung den Leistungen nach Buchst a entsprechen.

 

Rn. 177b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die FinVerw hat bislang den Verweis als Rechtsgrundverweis aufgefasst und daraus gefolgert (BMF BStBl I 2013, 1087 Rz 205): Witwen- und Witwerrentenabfindungen bei der ersten Wiederheirat, wenn der Abfindungsbetrag das 60-Fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt, sind steuerfrei; übersteigt die Abfindung diesen Betrag, ist sie insgesamt nicht steuerfrei. Das ist durch BFH vom 10.10.2017, X R 3/17, BStBl II 2021, 746 überholt.

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