fa) Allgemeines

 

Rn. 177

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus Gründen der Gleichbehandlung (glA Köhler/Brockmann, NWB F 2, 9191; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 EStG Nr 3 Rz 4) stellt § 3 Nr 3 EStG auch Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (etwa der Architekten, RA, StB, Ärzte), die den Rentenabfindungen nach § 3 Nr 3 Buchst a EStG (s Rn 177a) oder den Beitragserstattungen nach § 3 Nr 3 Buchst b EStG (s Rn 177b) vergleichbar sind, ebenfalls steuerfrei.

fb) Rentenabfindungen (= Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst a EStG)

 

Rn. 177a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 3 Buchst c EStG verweist auf § 3 Nr 3 Buchst a EStG. Der BFH vom 10.10.2017, X R 3/17, BStBl II 2021, 746 (s Rn 177b) hat zum Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst b EStG festgestellt, dass es sich um einen Rechtsfolgen- und nicht Rechtsgrundverweis handelt. ME kann nichts anders für den Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst a EStG gelten. Danach genügt es auch für § 3 Nr 3 Buchst c iVm Buchst a EStG, dass diese Rentenabfindungsleistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtung den Leistungen nach Buchst a entsprechen.

 

Rn. 177b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die FinVerw hat bislang den Verweis als Rechtsgrundverweis aufgefasst und daraus gefolgert (BMF BStBl I 2013, 1087 Rz 205): Witwen- und Witwerrentenabfindungen bei der ersten Wiederheirat, wenn der Abfindungsbetrag das 60-Fache der abzufindenden Monatsrente nicht übersteigt, sind steuerfrei; übersteigt die Abfindung diesen Betrag, ist sie insgesamt nicht steuerfrei. Das ist durch BFH vom 10.10.2017, X R 3/17, BStBl II 2021, 746 überholt.

fc) Beitragserstattungen (= Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst b EStG)

 

Rn. 177c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst b EStG bedeutet nicht, dass auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rentenbeitragserstattung nach § 210 Abs 1a iVm Abs 2 (= Wartezeit) SGB VI vorliegen müssen (keine Rechtsgrund-, sondern eine Rechtsfolgenverweisung!); es genügt – aus Gründen der Gleichbehandlung heraus –, dass sich die jeweiligen Leistungen, nicht dagegen die jeweiligen spezifischen Leistungsvoraussetzungen entsprechen müssen (dh Rechtsfolgenverweisung) (BFH vom 10.10.2017, X R 3/17, BStBl II 2021,746. Daraus folgert der BFH aaO mit Anm Bergan, DStRK 2018, 108, dass die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (hier: RA-Versorgung) auch vor Ablauf der Wartefrist nach § 210 Abs 2 SGB VI (= 24 Monate) steuerfrei nach § 3 Nr 3 Buchst c EStG möglich ist.

 

Rn. 177d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die FinVerw hat bislang den Verweis als Rechtsgrundverweis aufgefasst und daraus gefolgert (BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz 205): Beitragserstattungen sind danach steuerfrei, wenn nicht mehr als 59 Beitragsmonate und höchstens die Beiträge abzüglich des steuerfreien ArbG-Anteils bzw ArbG-Zuschusses (§ 3 Nr 62 EStG) nominal erstattet werden; werden bis zu 60 % der für den Versicherten geleisteten Beiträge erstattet, handelt es sich vereinfachend insgesamt um eine steuerfreie Beitragserstattung. Ferner verlangte die FinVerw den vom BFH (s Rn 177c) abgelehnten Ablauf der Wartefrist. Das ist überholt.

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