Rn. 219c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 5 Buchst e EStG aF stellte die Heilfürsorge (= Sachbezug), die Soldaten nach § 6 WehrsoldG und/oder Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhielten, ebenfalls steuerfrei.
Rn. 219d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Für Soldaten sah § 6 S 1 WehrsoldG vor, dass diese unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten und verwies dazu auf § 69a BBesG, der regelte, dass Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs 2 SoldG hatten, Heilfürsorge in Form unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung erhielten, und zwar auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs 5 SoldG, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hatten. Zu weiteren Einzelheiten s, § 6 S 2ff WehrsoldG.
Rn. 219e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Für Zivildienstleistende ergab sich dieselbe Rechtsfolge letztlich aus der entsprechenden Verweisung in § 35 ZDG. Wegen der Aussetzung auch des Zivildienstes s Rn 215a.
Rn. 219f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
"Erhalten" stellte ebenfalls wieder auf das Zuflussprinzip ab.
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