Rn. 213

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 5 Buchst b EStG aF behandelte ebenfalls wie Buchst a Geld- und Sachbezüge bzgl der Steuerfreistellung gleich.

 

Rn. 214

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es musste sich um Zivildienstleistende iSd ZDG handeln. § 35 Abs 1 ZDG verweist grundsätzlich in Fragen der Fürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten und des Urlaubs auf die Bestimmungen des WehrsoldG. Zivildienstleistende erhalten danach die gleichen Geld- und Sachbezüge wie Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrads, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.

 

Rn. 215

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Wortlaut "erhalten" stellte ebenfalls auf das Zuflussprinzip ab, allerdings kam es im Gegensatz zu Buchst a nach dem Wortlaut nicht darauf an, dass der Zufluss der Geld- oder Sachbezüge gerade während der Zeit des Zivildienstes erfolgte.

 

Rn. 215a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Da nach § 1a ZDG die Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes ausgesetzt ist, war auch 35 ZDG in dieser Zeit nicht praktisch relevant (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 5 EStG Rz 4).

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