Rn. 968

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(1) Allgemeines

Gemeint sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und (so der Gesetzeswortlaut; zutreffend müsste es heißen: "oder") kirchlichen Zwecken dienen. Darüber hinaus lässt es H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 4 S 2 LStR 2023 auch ausreichen, wenn die Tätigkeit diesen Zwecken nur mittelbar zugutekommt. BFH BStBl II 1993, 20 führt als Bsp für eine solche Einrichtung ein als gemeinnützig anerkanntes Krankenhaus (Zweckbetrieb, § 67 AO) an. S Alber in D/P/M, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Rz 256ff.

 

Rn. 968a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zur Erweiterung auf EU-/EWR-ausländischen juristische Körperschaften s Rn 964a und der Schweiz s Rn 964c.

 

Rn. 969

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Begrifflichkeiten

Die Begriffe "gemeinnützig", "mildtätig" und "kirchlich" richten sich nach der AO (H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 4 S 1 LStR 2023):

 
Begriff Legaldefinition Erläuterung dazu
Gemeinnützige Zwecke § 52 AO s Rn 970–974
Mildtätige Zwecke § 53 AO s Rn 975–976
Kirchliche Zwecke § 54 AO s Rn 977–992
 

Rn. 970

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(3) Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)

(a)

Die Definition der Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs 1 AO)

Eine Tätigkeit einer Körperschaft, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit (§ 52 Abs 1 S 2, 3 AO) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 55 AO, s Rn 992) zu fördern, ist nach § 52 Abs 1 S 1 AO gemeinnützig. Allgemein zur Gemeinnützigkeit s AEAO zu 52 AO; Alber in D/P/M, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Rz 19–47.

(b)

Die abweichende Auslegung bei § 3 Nr 26 EStG in Bezug auf den abgeschlossenen Personenkreis

Zwar legt § 52 Abs 1 S 2 AO fest, dass eine Förderung der Allgemeinheit nicht vorliegt, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist (zB die Zugehörigkeit zu einer Familie, zur Belegschaft eines Unternehmens, nicht aber zB die Auszubildenden einer Stadt, FG Nds EFG 1987, 339 rkr) oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Davon abweichend hielt es BFH BStBl II 1993, 20 bei § 3 Nr 26 EStG für unschädlich für die gemeinnützigen Zwecke, wenn ein fest abgeschlossener Personenkreis unterrichtet wird (anders noch FG He EFG 1988, 461 rkr).

(c)

Bsp für gemeinnützige Zwecke

§ 52 Abs 2 AO (Neufassung durch Art 5 Nr 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 ab VZ 2007 (neu gefasst durch JStG 2020), s Art 9 Nr 1 des Gesetzes) zählt in S 1 auf, welche Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Allgemeinheit fördern und damit gemeinnützig sind:

 
ABC der förderungswürdigen Zwecke Fundstelle in § 52 Abs 2 AO
Altenhilfe Nr 4
Amateurfunk Nr 23
Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer Nr 10
Arbeitsschutz Nr 12
Aussiedlerhilfe Nr 10
Behindertenhilfe Nr 10
Berufsbildung Nr 7
Brauchtum, traditionelles Nr 23
Bürgerschaftliches Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke Nr 25
Demokratisches Staatswesen Nr 24
Denkmalpflege Nr 6
Denkmalschutz Nr 6
Diskriminierung: Hilfe für Menschen die aufgrd ihrer geschlechtliche Identität oder Orientierung diskriminiert werden Nr 10
Ehe Nr 19
Entwicklungszusammenarbeit Nr 15
Erziehung Nr 7
Familie Nr 19
Fasching Nr 23
Fastnacht Nr 23
Feuerschutz Nr 12
Flüchtlingshilfe Nr 10
Forschung Nr 1
Freifunk Nr 23
Friedhöfe: Förderung der Unterhaltung und Pflege Nr 26
Geschlechtliche Identität: Hilfe wegen Diskriminierung aufgrund dessen Nr 10
Geschlechtliche Orientierung: Hilfe wegen Diskriminierung aufgrund dessen Nr 10
Gesundheitspflege, öffentliche Nr 3
Gesundheitswesen, öffentliches Nr 3
Gleichberechtigung von Mann und Frau Nr 18
Heimatkunde Nr 22
Heimatpflege Nr 22
Hochwasserschutz Nr 8
Hundesport Nr 23
Internationale Gesinnung Nr 13
Jugendhilfe Nr 1
Karneval Nr 23
Katastrophenschutz Nr 12
Kindergedenkstätten: Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten Nr 26
Kleingärtnerei Nr 23
Klimaschutz Nr 8
Krankheitsbekämpfung Nr 3
Kriegsbeschädigtenhilfe Nr 10
Kriegsgefangenenhilfe Nr 10
Kriegshinterbliebenenhilfe Nr 10
Kriegsopferhilfe Nr 10
Kriminalprävention Nr 20
Kultur Nr 5
Kunst Nr 5
Küstenschutz Nr 8
Landschaftspflege Nr 8
Lebensrettung Nr 11
Modellflug Nr 23
Naturschutz Nr 8
Opferhilfe (Straftaten) Nr 10
Ortsverschönerung Nr 22
Pflanzenzucht Nr 23
Politisch Verfolgte, Hilfe für Nr 10
Rassisch Verfolgte, Hilfe für Nr 10
Religion Nr 2
Religiös Verfolgte, Hilfe für Nr 10
Reservistenbetreuung Nr 23
Schach Nr 21
Soldatenbetreuung Nr 23
Spätaussiedlerhilfe Nr 10
Strafgefangenenfürsorge, auch für ehemalige Strafgefangene Nr 17
Studentenhilfe Nr 7
Tierschutz Nr 14
Tierseuchenbekämpfung Nr 3
Tierzucht Nr 23
Toleranz auf allen Kulturgebieten Nr 13
Traditionelles Brauchtum Nr 23
Umweltschutz Nr 8
Unfallverhütung Nr 12
Verbraucherberatung Nr 16
Ve...

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