Rn. 1859

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach dieser Ansicht ist darauf abzustellen, wessen Geschäft der ArbN geführt hat. Führt er

  • ein Geschäft seines ArbG aus, so handelt es sich um durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG (dh, der ArbN hat kein eigenes unmittelbares Interesse an diesem Geschäft; ob er als offener oder verdeckter Stellvertreter tätig wird, ist ohne Belang);
  • ein eigenes Geschäft aus, so handelt es sich um WK-Ersatz; ob dieser steuerfrei ist, bestimmt sich zB nach § 3 Nr 13 oder 16 EStG oder sonstigen Nr des § 3 EStG, die den WK-Ersatz steuerfrei stellen (s Rn 1852).

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