Rn. 966

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dienst- bzw Auftraggeber bzw begünstigte Tätigkeiten können nicht sein (dh § 3 Nr 26 EStG erfasst folgende Fälle nicht):

  • soweit die Tätigkeit für nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen erfolgt;
  • soweit die Tätigkeit im Rahmen eines stpfl wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO) einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung erfolgt (s Rn 969ff);
  • Tätigkeiten für einen Berufsverband (zB ArbG-Verband, Gewerkschaft);
  • Tätigkeiten für eine politische Partei;
  • Vortragstätigkeit zur Fachanwaltsfortbildung, wenn die Fortbildungsveranstaltung nicht gegenüber der RA-Kammer, sondern gegenüber Verlagen/Verbänden erbracht werden, auch wenn diese Vortragsveranstaltungen als Fortbildung nach § 15 FAO anerkannt werden (FG Köln vom 20.01.2022, 15 K 1317/19, EFG 2022, 572 rkr).

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