Rn. 2597f

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Spielraums zur Wirtschaftsförderung (s Rn 2580b zu § 3 Nr 70 EStG) konnte (und kann) dieser solche Zuschüsse verfassungsrechtlich unbedenklich steuerfrei stellen.

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