Rn. 1924

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei Zeitwertkonten vereinbaren ArbG und ArbN miteinander, dass dem ArbN künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn in Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Arbeitsfreistellung vor Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen (s BT-Drucks 16/11108, 14). Der Arbeitslohn ist nicht schon bei Vereinbarung des Zeitwertkontos oder bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zugeflossen, sondern erst bei Auszahlung des Guthabens (BT-Drucks 16/11108, 15).

Hinweis: Zur generellen lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen sowie den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung s BMF vom 17.06.2009, BStBl I 2009, 1286. Als Reaktion auf die Rspr bei Gesellschaftsorganen durch BFH vom 11.11.2015, I R 26/15, BStBl II 2016, 489 und BFH vom 22.02.2018, VI R 17/16, BStBl II 2019, 496 s BMF vom 08.08.2019, BStBl I 2019, 874.

 

Rn. 1925

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 7f Abs 1 S 1 SGB IV sieht vor, dass ein solches Zeitwertguthaben nicht mehr bei Ende des Arbeitsverhältnisses zwangsweise aufzulösen ist, sondern weitergeführt werden kann, indem es übertragen wird auf:

 
Nr 1: den neuen ArbG Nr 2: die DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund)
wenn dieser mit dem ArbN eine Zeitwertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV getroffen und der Übertragung zugestimmt hat (s Rn 19263f) wenn das Zeitwertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag iHd sechsfachen der mtl Bezugsgröße übersteigt (s Rn 1928)

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