Rn. 2637b

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Bei der externen Teilung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Ehegatten begründet das Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht iHd Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger als dem, bei dem das Recht auf Versorgung durch den Ausgleichsverpflichteten begründet wurde. Eine externe Teilung kann zwischen den Ehegatten bei der Trennung freiwillig vereinbart oder von dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person verlangt werden (§ 14 VersAusglG). In diesen Fällen der Begründung neuer Anrechte kommt es ebenfalls grds, und zwar unabhängig von der Zahlung des Kapitalbetrages an den Träger der Zielversorgung, zu einem Zufluss und damit einer Einkunft beim Ausgleichsverpflichteten. Insoweit hierdurch nach allgemeinen Grundsätzen eine StPfl entsteht, werden diese Einkünfte durch § 3 Nr 55b S 1 EStG steuerfrei gestellt.

Zielsetzung der Vorschrift § 3 Nr 55b EStG ist die Steuerfreistellung der Übertragung von Versorgungsrechten, soweit ohne diese Vorschrift eine StPfl einträte und soweit die spätere Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten in der gleichen der drei Einkunftsarten §§ 19, 20 und 22 EStG wie die Versorgung beim Ausgleichsverpflichteten selbst, käme es nicht zur Übertragung, durchgeführt würde. Deshalb nimmt § 3 Nr 55b S 2 EStG die Übertragung von Rechten insoweit aus der Steuerfreiheit aus, als die Leistungen beim Ausgleichsberechtigten im Leistungszeitpunkt anders als beim Ausgleichsverpflichteten nicht in voller Höhe als Einkünfte aus § 20 Abs 1 Nr 6 EStG (Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall) oder § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG (private Leibrenten) besteuert würden. Durch diese Regelung soll die Besteuerungslücke geschlossen werden, die durch die Übertragung eines Ausgleichsanspruchs auf eine neue Versorgungseinrichtung entstehen kann. Auch s BMF BStBl I 2010, 681 Rz 218 mit Bsp.

Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den neuen Versorgungsträger die für eine Besteuerung relevanten Daten mitzuteilen, um eine zutreffende Beurteilung des Versorgungsrechtes und damit Besteuerung sicherzustellen (§ 3 Nr 55b S 3 und 4 EStG).

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