Rn. 2689

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Die späteren Versorgungsleistungen sind beim Berechtigten in den Fällen des § 3 Nr 65 Buchst ac EStG weiter stpfl. Die Einkünftequalifikation ändert sich durch eine steuerfreie Übernahme bzw Übertragung der Versorgungsanwartschaft durch den Sicherungsfall (§ 3 Nr 65 Buchst a und c EStG) oder im Liquidationsfall (§ 3 Nr 65 Buchst b EStG) für den Versorgungsberechtigten nicht.

Handelt es sich bei den Versorgungsberechtigten um ArbN, sind die Versorgungsleistungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), die der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind, § 3 Nr 65 S 3 EStG.

 

Rn. 2690

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Nach § 3 Nr 65 S 4 EStG gelten die Vorschriften über die Einbehaltung der LSt auch in den Fällen des Eintritts des Sicherungs- oder Übernahmefalls, soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 19 EStG gehören. Dabei gelten für die LSt (§ 3 Nr 65 S 5 EStG):

Zu beachten ist der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 EStG (zur Berechnung s § 19 Rn 401f, (Barein)).

 

Rn. 2691

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Tritt der ArbN im Insolvenzfall in eine Rückdeckungsversicherung oder Unterstützungskasse ein (§ 3 Nr 65 Buchst d EStG), ist für die spätere Besteuerung der Versorgungsleistungen zu unterscheiden

  • zwischen den Beträgen, die auf Beiträgen bis zur Übernahme der Ansprüche durch den ArbN beruhen,
  • und solchen, die durch eigene Beiträge entstanden sind.

Versorgungsbezüge, soweit sie auf Beiträgen vor Übernahme der Rückdeckungsversicherung basieren, gehören insgesamt zu den sonstigen Einkünften und sind voll stpfl (§ 3 Nr 65 S 5 Hs 2 EStG, § 22 Abs 5 S 1 EStG).

Das Versicherungsunternehmen übermittelt eine Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle, ein LSt-Einbehalt erfolgt nicht (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 54). Die durch eigene Beiträge erworbenen Ansprüchen werden in der Auszahlungsphase grundsätzlich mit dem Ertragsanteil (Verrentung) nach § 22 Nr 5 S 2 Buchst a EStG oder im Falle von Kapitalleistungen nach den besonderen Regelungen für Lebensversicherungen gemäß § 22 Nr 5 S 2 Buchst b EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 6 EStG beteuert (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 55).

 

Rn. 2692–2699

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

vorläufig frei

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