Rn. 2689
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Die späteren Versorgungsleistungen sind beim Berechtigten in den Fällen des § 3 Nr 65 Buchst a – c EStG weiter stpfl. Die Einkünftequalifikation ändert sich durch eine steuerfreie Übernahme bzw Übertragung der Versorgungsanwartschaft durch den Sicherungsfall (§ 3 Nr 65 Buchst a und c EStG) oder im Liquidationsfall (§ 3 Nr 65 Buchst b EStG) für den Versorgungsberechtigten nicht.
Handelt es sich bei den Versorgungsberechtigten um ArbN, sind die Versorgungsleistungen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), die der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind, § 3 Nr 65 S 3 EStG.
Rn. 2690
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Nach § 3 Nr 65 S 4 EStG gelten die Vorschriften über die Einbehaltung der LSt auch in den Fällen des Eintritts des Sicherungs- oder Übernahmefalls, soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 19 EStG gehören. Dabei gelten für die LSt (§ 3 Nr 65 S 5 EStG):
- als ArbG: die Pensionskasse, der Lebensversicherer oder der Dritte (dh diese Einrichtungen) haben die LSt einzubehalten und abzuführen (§ 3 Nr 65 S 4 EStG, § 38 Abs 3 EStG, § 41a EStG) und haften dafür (§ 42d EStG).
- als ArbN: der Leistungsempfänger (§ 3 Nr 65 S 4 EStG), dh, er ist Schuldner der LSt (§ 38 Abs 2 S 1 EStG).
Zu beachten ist der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs 2 EStG (zur Berechnung s § 19 Rn 401f, (Barein)).
Rn. 2691
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Tritt der ArbN im Insolvenzfall in eine Rückdeckungsversicherung oder Unterstützungskasse ein (§ 3 Nr 65 Buchst d EStG), ist für die spätere Besteuerung der Versorgungsleistungen zu unterscheiden
- zwischen den Beträgen, die auf Beiträgen bis zur Übernahme der Ansprüche durch den ArbN beruhen,
- und solchen, die durch eigene Beiträge entstanden sind.
Versorgungsbezüge, soweit sie auf Beiträgen vor Übernahme der Rückdeckungsversicherung basieren, gehören insgesamt zu den sonstigen Einkünften und sind voll stpfl (§ 3 Nr 65 S 5 Hs 2 EStG, § 22 Abs 5 S 1 EStG).
Das Versicherungsunternehmen übermittelt eine Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle, ein LSt-Einbehalt erfolgt nicht (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 54). Die durch eigene Beiträge erworbenen Ansprüchen werden in der Auszahlungsphase grundsätzlich mit dem Ertragsanteil (Verrentung) nach § 22 Nr 5 S 2 Buchst a EStG oder im Falle von Kapitalleistungen nach den besonderen Regelungen für Lebensversicherungen gemäß § 22 Nr 5 S 2 Buchst b EStG iVm § 20 Abs 1 Nr 6 EStG beteuert (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 55).
Rn. 2692–2699
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
vorläufig frei
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