Rn. 181
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 4 EStG betrifft folgende Personenkreise:
(1) | Angehörige der Bundeswehr. Gemeint sind damit nur die Berufssoldaten der Bundeswehr, dh nicht die zivilen Bedienstete der Bundeswehr (Beamte, Angestellte, Arbeiter) (R 3.4 S 2 LStR 2023). |
(2) | Angehörige der Bundespolizei. Wie bei (1) sind die zivilen Bediensteten nicht erfasst (R 3.4 S 2 LStR 2023). |
(3) | Angehörige des Zollfahndungsdienstes (Wortlaut bis einschließlich VZ 2014) bzw der Zollverwaltung (seit VZ 2015), s Rn 180b. |
(4) | Angehörige der Bereitschaftspolizei der Länder. Zum Begriff der Bereitschaftspolizei s zB Art 6 BayPOG. |
(5) | Angehörige der Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden. |
(6) | Angehörige der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden. § 3 Nr 4 EStG betrifft daher nicht Angehörige der freiwilligen Feuerwehr. |
(7) | Vollzugsbeamte der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden. Dies gilt auch für zur Kripo abgeordnete Beamte der Schutzpolizei (BMF vom 15.04.1981, FR 1981, 303). |
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