Rn. 181

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 4 EStG betrifft folgende Personenkreise:

(1) Angehörige der Bundeswehr. Gemeint sind damit nur die Berufssoldaten der Bundeswehr, dh nicht die zivilen Bedienstete der Bundeswehr (Beamte, Angestellte, Arbeiter) (R 3.4 S 2 LStR 2023).
(2) Angehörige der Bundespolizei. Wie bei (1) sind die zivilen Bediensteten nicht erfasst (R 3.4 S 2 LStR 2023).
(3) Angehörige des Zollfahndungsdienstes (Wortlaut bis einschließlich VZ 2014) bzw der Zollverwaltung (seit VZ 2015), s Rn 180b.
(4) Angehörige der Bereitschaftspolizei der Länder. Zum Begriff der Bereitschaftspolizei s zB Art 6 BayPOG.
(5) Angehörige der Vollzugspolizei der Länder und Gemeinden.
(6) Angehörige der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden. § 3 Nr 4 EStG betrifft daher nicht Angehörige der freiwilligen Feuerwehr.
(7) Vollzugsbeamte der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden. Dies gilt auch für zur Kripo abgeordnete Beamte der Schutzpolizei (BMF vom 15.04.1981, FR 1981, 303).

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