Rn. 1343

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Dem Teileinkünfteverfahren unterliegen nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG:

 
Nur Gewinneinkünfte § 3 Nr 40 Buchst a EStG erfasst (s S 1 aE: "soweit sie") nur Einkünfte aus dem Bereich der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs 2 Nr 1 EStG) (Gewerbebetrieb, LuF, selbstständige Tätigkeit), "BV-Mehrungen" dh, die Beteiligung muss zum (inländischen oder ausländischen) BV gehören.
BV-Mehrungen/Einnahmen Dh, für § 3 Nr 40 Buchst a EStG macht es keinen Unterschied, ob der Veräußerer seinen Gewinn durch Bilanzierung ("BV-Mehrung") oder nach § 4 Abs 3 EStG ("Einnahmen") ermittelt.

Diese BV-Mehrungen/Einnahmen können entstehen durch folgende 5 Tatbestände:

 
Veräußerung von Anteilen an Körperschaften uÄ/Organgesellschaften1 Entnahme von Anteilen an Körperschaften uÄ/Organgesellschaften Auflösung einer Körperschaft Kapitalherabsetzung bei einer Körperschaft Wertaufholungsgebot
zum Begriff der Entnahme (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG) s § 6 Rn 1131 (Dräger/Dorn) zum Begriff der Auflösung s § 17 Rn 341ff (Karrenbrock) zum Begriff der Kapitalherabsetzung s § 17 Rn 371ff (Karrenbrock) zum Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs 1 Nr 2 S 3 iVm Nr 1 S 4 EStG): s § 6 Rn 505f (Dräger/Dorn)

1Die Leistungen müssen beim Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG nF "gehören": dieses Tatbestandsmerkmal ist etwas irreführend, da die Leistungen im BV anfallen; gemeint ist: bei isolierter Betrachtung (wenn es kein BV gäbe) wären es solche nach § 20 Abs 1 Nr 1 und 9 EStG.

 

Rn. 1344

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 2, 3 EStG und § 3 Nr 40 S 3, 4 EStG nehmen allerdings bestimmte Tatbestände aus dem Teileinkünfteverfahren aus, dh insoweit besteht volle StPfl:

 
Rechtsgrundlage Vom Teileinkünfteverfahren ausgeschlossener Sachverhalt
§ 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 2 EStG Soweit eine Teilwertabschreibung vollumfänglich steuermindernd wirkte und nicht durch Wertaufholung ausgeglichen ist.
§ 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 3 EStG Soweit der niedrigere Buchwert auf einen Abzug nach § 6b EStG oÄ vorgenommen worden ist
§ 3 Nr 40 S 3 EStG (ab VZ 2017, s Rn 1340f) Anteile, die bei inländischen Kreditinstituten und ähnlichen dem Handelsbestand iSd § 340e Abs 3 HGB zuzuordnen sind, bzw Anteile, die bei Finanzunternehmen iSd KWG, an denen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum BV als UV auszuweisen sind
§ 3 Nr 40 S 4 EStG (ab VZ 2017, s Rn 1340f) S 1 gilt nicht für Anteile an Unterstützungskassen
 

Rn. 1345

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu den Begriffen in § 3 Nr 40 S 3, 4 EStG:

 
Begriff Erläuterung dazu
Kreditinstitut § 1 Abs 1 S 1 KWG
Finanzdienstleistungsinstitut § 1 Abs 1a KWG
Handelsbestand § 340e Abs 3 HGB
Finanzunternehmen § 1 Abs 3 KWG
 

Rn. 1346–1349

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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